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Was passiert mit Ihrem Nachlass, wenn Sie keine Kinder haben?

Vermögensplanung ist nicht nur etwas für große Vermögenswerte. Bei Alleinstehenden oder Paaren ohne Kinder stellen wir oft fest, dass das, was das Gesetz vorschreibt, nicht den Wünschen entspricht. Was steht eigentlich im Gesetz?

Sie haben keine Kinder:

Dann erben Ihre Geschwister (oder, wenn diese bereits verstorben sind, deren Nachkommen) zusammen mit Ihren Eltern. Sie erben jedoch nicht zu gleichen Teilen, da gesetzlich festgelegt ist, dass jeder lebende Elternteil ein Viertel erbt und Ihre Geschwister den Rest gemeinsam erben.

Haben Sie beispielsweise eine Schwester? Dann erbt jeder lebende Elternteil ein Viertel und Ihre Schwester die Hälfte. Ist das für Sie in Ordnung? Gut. Sie sollten aber bedenken, dass in vielen Fällen Ihre Eltern weniger Erbschaftssteuer zahlen als Ihre Geschwister.

Es kann daher interessanter sein, durch ein Testament alles Ihren Eltern zukommen zu lassen, damit diese mit dem geerbten Vermögen weiter planen können.

Sie haben keine Kinder und auch keine Geschwister

Dann erben Ihre Eltern oder, falls sie nicht mehr leben, Ihre Großeltern oder, falls auch sie nicht mehr leben, Ihre anderen Familienangehörigen.

In diesen Fällen wird Ihr Nachlass zweigeteilt. Die eine Hälfte Ihres Vermögens geht an die Erben väterlicherseits, die andere Hälfte an die Erben mütterlicherseits.

Ist Ihre Mutter noch am Leben und auch ein Bruder Ihres Vaters? Dann erbt Ihre Mutter, wenn Sie sterben, nicht alles. Das Gesetz sieht vor, dass die Hälfte Ihres Vermögens an Ihre Mutter und die andere Hälfte an Ihren Onkel geht.

Wenn Sie keine Kinder und keinen Partner haben, sind Sie grundsätzlich frei in der Verteilung Ihres Nachlasses. Sie können Ihr Vermögen vererben, wem Sie wollen, aber das bedeutet, dass Sie die entsprechenden Schritte unternehmen müssen. Dies kann in einem Testament oder durch eine Begünstigung in einer Lebensversicherung geschehen.

Wenn Sie nicht bis zu Ihrem Tod warten wollen, können Sie eine Schenkung erwägen. Aber denken Sie daran: geschenkt ist geschenkt! Überlegen Sie sich das gut.

Was ist, wenn Sie keine Kinder, wohl aber einen Partner haben?

Dann hängt es von Ihrer Form der Lebensgemeinschaft ab, welche Erbschaftsbestimmungen für Sie gelten.

Sie sind verheiratet

Ihr Partner erbt das volle Eigentum am gemeinsamen Vermögen und am ungeteilten Vermögen, das ausschließlich Sie besitzen, also nicht gemeinsam mit anderen.

Sind Ihre Eltern, Geschwister oder deren Nachkommen noch am Leben? Dann erbt Ihr Partner nur den Nießbrauch an Ihrem eigenen Vermögen. Ist dies nicht der Fall, erbt der überlebende Partner auch das volle Eigentum am eigenen Vermögen.

Beispiel: Paul und Annie haben ohne Ehevertrag geheiratet. Während der Ehe hat Paul das Haus seiner Eltern geerbt, das zu Pauls und Annies Familienwohnung geworden ist. Zusammen haben sie auch ein Vermögen von 500 000 Euro aufgebaut.

Wenn Paul stirbt, erbt Annie auf jeden Fall die Hälfte von Pauls Anteil am Vermögen in Volleigentum. Annie wird ihren Anteil an diesem Vermögen behalten. Für die Familienwohnung kommt es darauf an, ob Paul noch Eltern, Geschwister oder deren Nachkommen hat.

Wenn ja, erben diese das bloße Eigentum und Annie nur den Nießbrauch. Das ist das Recht, das Haus weiter zu bewohnen, oder es zu vermieten und die Mieteinnahmen zu kassieren, aber nicht das Recht, es im Alleingang zu verkaufen.

Anderenfalls erbt Annie das Familienhaus in vollem Umfang. Wenn Paul möchte, dass das Familienhaus an Annie geht, kann er ein entsprechendes Testament zugunsten von Annie machen. Dies ist sogar aus steuerlicher Sicht interessant, da das Familienheim für Annie als überlebende Ehepartnerin von der Erbschaftssteuer befreit ist.

Sie wohnen gesetzlich zusammen

Grundsätzlich erbt Ihr Partner nur den Nießbrauch des Familienheims und den Hausrat, unabhängig davon, wer Ihre anderen Erben sind. Hier ist ein Testament zu empfehlen.

Sie wohnen faktisch zusammen

Ihr Partner erbt nichts. Diese Situation ist also vergleichbar mit dem Tod einer alleinstehenden Person ohne Kinder. Auch ist ein Testament zu empfehlen. Oder Sie können sich für eine andere Form des Zusammenlebens entscheiden.

Fazit: Die Bestimmungen des gesetzlichen Erbrechts entsprechen oft nicht dem Willen des Erblassers. Es ist immer sinnvoll, die eigene Situation unter die Lupe zu nehmen!

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