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Wie können Sie die Kontrolle über Ihre Schenkung behalten?

Wenn Sie schenken, haben Sie in der Regel keine Kontrolle oder Mitsprache über das Geschenkte mehr. Jeder, der eine Schenkung erhält, kann im Prinzip damit machen, was er will. Und wenn Sie trotzdem die Kontrolle über Ihre Schenkung behalten wollen?

Sie knüpfen die Schenkung an Bedingungen

Nießbrauchvorbehalt (immer über einen Notar)

Wenn Sie unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs schenken, erhält der Begünstigte nur das bloße Eigentum. Das Nutzungs- und Verwertungsrecht an der geschenkten Sache verbleibt bei Ihnen als Nießbraucher. Sie können zum Beispiel weiterhin in einem geschenkten Haus wohnen oder ein geschenktes Portfolio selbst verwalten und den Ertrag einnehmen.

Veräußerungsverbot

Befürchten Sie, dass Ihr Neffe mit dem Geld, das Sie ihm geben, ein teures Auto kauft? Sie können in der Schenkung festlegen, dass der Begünstigte das geschenkte Eigentum nicht verkaufen oder verschenken darf. Um gültig zu sein, muss diese Klausel in Ihrem Interesse liegen (z. B. weil Sie noch einen Nießbrauch haben) und zeitlich begrenzt sein (z. B. so lange Sie leben).

Rückfallklausel

Möchten Sie nicht, dass Ihre Schenkung an die Erben des Begünstigten geht, wenn dieser stirbt? Dann können Sie eine (fakultative) Rückfallklausel in die Schenkungsurkunde aufnehmen. Auf diese Weise fällt das geschenkte Vermögen (oder das, was an seine Stelle getreten ist) nach dem Tod des Begünstigten an Sie zurück. Dieser Rückfall ist im Prinzip steuerfrei.

 

Sie sollten jedoch Folgendes berücksichtigen:

Schenken Sie immer über einen Notar bei

  • unbeweglichem Vermögen (Immobilien)
  • beweglichem Vermögen mit Nießbrauchsvorbehalt.

Die anderen Bedingungen können in einer Bankschenkung festgelegt werden.

Sie entscheiden sich für kontrollierte Vermögensübertragung

Möchten Sie Geld in vollem Eigentum schenken, aber den Begünstigten daran hindern, das geschenkte Geld ohne Ihre Zustimmung zu verwenden?

Soll der geschenkte Betrag mit Sicherheit an Sie zurückfließen, wenn der Begünstigte vor Ihnen stirbt? Dann kann die Technik der kontrollierten Vermögensübertragung eine Lösung bieten.

In einer ersten Phase schenken Sie Geld, zum Beispiel an Ihr Kind mit einer Bankschenkung. Darin nehmen Sie eine Rückfallklausel auf, damit das geschenkte Geld an Sie zurückfließt, wenn Ihr Kind vor Ihnen stirbt.

In einer zweiten Phase schließt Ihr Kind mit dem geschenkten Geld einen Spar- oder Anlageversicherungsvertrag ab. Ihr Kind bestimmt Sie, den Schenker, als Begünstigten für den Betrag der Schenkung. Danach kann Ihr Kind den Begünstigten nicht mehr ändern oder die Versicherung ohne Ihre Zustimmung zurücknehmen.


Hinweis: Ihr Kind kann frei über den Wertzuwachs der Police entscheiden und diesen zum Beispiel ohne Ihre Zustimmung zurücknehmen.
Als Schenker können Sie das geschenkte Vermögen nicht mehr selbst verwalten. So kann der Begünstigte zum Beispiel einen Fondswechsel innerhalb desselben Versicherungsvertrags beschließen. Wenn Sie das nicht wollen, ist es besser, auf eine andere Weise zu schenken (z. B. mit einem Nießbrauchsvorbehalt).

Sie kombinieren die Schenkung mit der Gründung einer Gesellschaft des allgemeinen Rechts.

Wenn Sie für Ihr Kind schenken und dennoch eine gewisse Kontrolle über die geschenkten Güter behalten möchten, können Sie die Schenkung auch mit einer Gesellschaft des allgemeinen Rechts verbinden.
Dies kann eine Lösung sein, wenn Ihr Wissen und Ihre Erfahrung gefragt sind. Oder wenn Ihr Kind wenig Interesse an der Verwaltung der geschenkten Güter zeigt.

Es gibt zwei Möglichkeiten:

  • Sie leisten zunächst eine Schenkung (durch notarielle Urkunde oder Bankschenkung). Sie gründen dann die Gesellschaft des allgemeinen Rechts mit dem Begünstigten, woraufhin dieser das geschenkte Vermögen in die Gesellschaft einbringt.Auch Sie als Schenker leisten einen begrenzten Beitrag. Als Gegenleistung für diesen Beitrag erhalten alle Beteiligten eine ihrem Beitrag entsprechende Anzahl von Anteilen.
  • Sie gründen zunächst die Gesellschaft des allgemeinen Rechts. Sie erhalten Anteile an der Gesellschaft, die Sie dann größtenteils an den Begünstigten verschenken (zwingend durch notarielle Urkunde).In der Satzung können Sie eine Reihe von Grundregeln festlegen, um sicherzustellen, dass Sie die Kontrolle behalten können. Sie können auch Bedingungen an die Schenkung selbst knüpfen, wie oben beschrieben.



Hinweis: Eine Gesellschaft des allgemeinen Rechts ist eine interessante Planungstechnik für größere Vermögen. Für die Gründung einer solchen Gesellschaft und die Erstellung des Gesellschaftsvertrags beauftragen Sie am besten einen Notar, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer. Dann wird dafür gesorgt, dass alles im Einklang mit den geltenden steuerlichen und rechtlichen Vorschriften geschieht.

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