Der Kern des Erbrechts

Ein gutes Gefühl dank der für Ihre Situation richtigen Informationen

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Was ist das Erbrecht?

Wenn Sie selbst keine Regelung für die Verteilung Ihres Vermögens getroffen haben, gelten bei Ihrem Tod die Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Diese Regeln bestimmen, wer die gesetzlichen Erben sind, in welcher Reihenfolge sie erben und wie der Nachlass unter ihnen aufgeteilt wird.

Grundbegriffe des Erbrechts

Für ein gutes Verständnis von Erbrecht und Nachlass ist es wichtig, einige Begriffe zu kennen. Sie müssen wissen, was ein Erblasser ist, was ein Nachlass beinhaltet und wer die gesetzlichen Erben sind. Des Weiteren müssen Sie die Bedeutung der Begriffe Ordnung, Grad und Linie im Erbrecht kennen..

Der Erblasser ist die verstorbene Person, deren Vermögen unter den Erben aufgeteilt werden soll. Diese Erben werden auch als Rechtsnachfolger bezeichnet.

Der Nachlass ist das hinterlassene und zu verteilende Vermögen des Erblassers. Dieses besteht aus allen Vermögenswerten und Schulden, Rechten und Pflichten, die der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes hatte.

Gesetzliche Erben sind der überlebende Ehepartner, der gesetzlich zusammenwohnende Partner und bestimmte Blutsverwandte des Erblassers. Das bedeutet, dass sie Anspruch auf einen Teil des Nachlasses haben, wenn sie bei der Eröffnung des Nachlasses bereits existierten oder gezeugt waren. Wer letztlich erbt, hängt vom Grad der Verwandtschaft, der Linie und der Ordnung ab. Die Begriffe Ordnung, Grad und Linie werden im nächsten Abschnitt erläutert. Die gesetzlichen Erben haben das Recht auf den Besitz bzw. das Recht auf Inbesitznahme. Das bedeutet, dass sie das Recht haben, die Güter des Nachlasses von jedem, der sie faktisch besitzt, einzufordern.

Einige Personen, die per Definition gesetzliche Erben des Erblassers sind, werden als erbunwürdig angesehen und können keinesfalls erben, wenn sie zu einer der folgenden Kategorien gehören:

  • Personen, die wegen der Tötung des Erblassers oder des Versuchs, ihn zu töten, verurteilt wurden.
  • Personen, die den Erblasser in verleumderischer Weise einer Straftat, die mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Gefängnis geahndet wird, beschuldigt haben.
  • Volljährige Erben, die wussten, dass der Erblasser einen Totschlag begangen hatte, und dies dem Gericht nicht zur Anzeige gebracht haben.

Die gesetzliche Erbfolge ohne überlebenden Ehepartner: Klarheit durch Ordnung, Grad und Linie

In einer gesetzlichen Rangfolge ist festgelegt, wer zuerst erbberechtigt ist. Wir sprechen hier über die Regel der Ordnung.

Die Ordnung gibt die Gruppe der Blutsverwandten an, die erben können, was nicht bedeutet, dass diese alle erben werden. Nur diejenigen, die dem Verstorbenen am nächsten stehen, erben. Dies wird durch die Regel des Grades bestimmt. Die Aufeinanderfolge von Graden bildet eine Linie.

Die Regel der Ordnung teilt die Erben in vier Gruppen ein und bestimmt die Reihenfolge, in der sie zum Nachlass berufen werden. Die Blutsverwandten in einer näheren Ordnung haben Vorrang vor den Blutsverwandten in einer entfernteren Ordnung.

Die erste Ordnung umfasst die Nachkommenschaft: Kinder, Enkelkinder usw. Im Erbrecht wird nicht mehr zwischen ehelichen und außerehelichen Kindern unterschieden. Adoptierte Kinder werden den blutsverwandten Kindern gleichgestellt.

Die zweite Ordnung umfasst (Halb-)Geschwister mit ihren Nachkommen sowie die Eltern des Verstorbenen. Gibt es keine (Halb-)Geschwister oder Nachkommen dieser (Halb-)Geschwister, gehören die Eltern der dritten Ordnung an.

Die dritte Ordnung umfasst die Verwandten in aufsteigender Linie des Verstorbenen: die Eltern, Großeltern und so weiter.Die vierte Ordnung besteht aus Onkeln, Tanten, Vettern und Kusinen und so weiter.

Die Regel des Grades bestimmt den Grad der Verwandtschaft, das heißt den Abstand, der zwischen den einzelnen Familienmitgliedern besteht. Um aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zu erben, müssen die Blutsverwandten mindestens zum vierten Grad verwandt sein. Jede Generation, die die Blutsverwandten voneinander trennt, zählt als ein Grad.

Zwischen Eltern und ihren Kindern besteht eine Generation Unterschied: Sie sind miteinander im ersten Grad verwandt. Ein Enkelkind ist im zweiten Grad mit seinen Großeltern verwandt.

Blutsverwandte in einer Linie stammen voneinander ab: Großvater - Vater - Sohn - Enkel. Sie werden auch als Verwandte in gerader Linie bezeichnet. Blutsverwandte in der Seitenlinie sind Blutsverwandte, die nicht voneinander abstammen, aber einen gemeinsamen Vorfahren haben, wie Geschwister. Die Blutsverwandten des Erblassers können in Blutsverwandte der väterlichen und mütterlichen Linie unterteilt werden.

Was ist, wenn es keine gesetzlichen Erben gibt?

Hinterlässt der Verstorbene keine Erben, so fällt sein Vermögen nach seinem Tod vollständig an den Staat, es sei denn, er hat in einem Testament einen anderen Begünstigten bestimmt. Der Erblasser entscheidet also selbst, wie sein Nachlass verteilt werden soll. Das Vermögen kann beispielsweise an Freunde oder an wohltätige Einrichtungen gehen. Die Zweckbestimmung muss jedoch testamentarisch festgelegt werden.

Die gesetzliche Erbfolge mit überlebendem Ehepartner

Die erbrechtliche Stellung des überlebenden Ehepartners ist eng mit dem ehelichen Güterstand verbunden. Dieser eheliche Güterstand muss zunächst abgewickelt werden, bevor der Nachlass zusammengestellt werden kann.

Grundsätzlich erbt der überlebende Ehepartner immer. Die Ehe darf am Todesdatum nicht durch Scheidung aufgelöst sein und die Eheleute dürfen zu diesem Zeitpunkt nicht von Tisch und Bett getrennt leben. Wie viel der überlebende Partner erbt, hängt davon ab, mit welchen Blutsverwandten er auftritt.

War der erstverstorbene gesetzlich zusammenwohnende Partner Eigentümer oder Miteigentümer der Familienwohnung, so erbt der überlebende Partner, unabhängig davon, mit welchen Erben er zum Nachlass kommt, den Nießbrauch an der Familienwohnung und dem darin befindlichen Hausrat.

Annahme von und Verzicht auf Nachlässe

Wenn ein Nachlass eröffnet wird, haben Sie als gesetzlicher Erbe oder Vermächtnisnehmer drei Möglichkeiten: Sie können den Nachlass einfach annehmen, ausschlagen oder unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annehmen.

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