Änderung der allgemeinen und besonderen Bedingungen der Gruppenversicherung 2019

Änderung der allgemeinen und besonderen Bedingungen der Gruppenversicherung 2019

1. Änderung der Gesetzgebung für die Zusatzpensionen: Einfacher und transparenter

Ab dem 1. Januar 2019 bauen alle Mitarbeiter (die die Beitrittsbedingungen erfüllen) erworbene Rechte auf, unabhängig von ihrem Alter und der Dauer ihres Beitritts. Oder anders gesagt, die belgische Umsetzung der europäischen so genannten Portabilitätsrichtlinie.

Europa wünscht mehr Gleichheit und damit auch Einfachheit in allen nationalen Gesetzgebungen. Obwohl Europa noch die Möglichkeit von Ausnahmen vorsieht, ist der belgische Gesetzgeber strenger, indem er beispielsweise keine Ausnahmen beim Beitritt zur Gruppenversicherung mehr vorsieht und die Regelung so direkt einfacher und transparenter macht.

a. Sofortiger Beitritt zur Gruppenversicherung

Heute können Sie als Arbeitgeber den Beitritt neuer Mitarbeiter zur Gruppenversicherung bis spätestens zum Alter von 25 Jahren aufschieben.

Zu den abweichenden Beitrittskriterien, die in der Gruppenversicherung vorgesehen sind, gehören:

  • Beitritt erst im Alter von 25 Jahren.
  • Beitritt erst sechs Monate nach Einstellung, aber spätestens mit 25 Jahren.

Die neue Gesetzgebung legt fest, dass es keinen Aufschub des Beitritts zur Gruppenversicherung mehr geben darf und dass die Mitarbeiter, die zur versicherten Kategorie gehören, ab dem 1. Januar 2019 sofort beitreten müssen.

Die von dieser neuen Regelung direkt betroffenen Arbeitgeber wurden informiert, damit sie ihre Verträge rechtzeitig in Ordnung bringen können.

b. Sofortiger Erwerb der mit Arbeitgeberprämien aufgebauten Reserven

Die Reserve, die mit Prämien des Arbeitgebers aufgebaut wurde, ist derzeit standardmäßig nicht von einem angeschlossenen Arbeitnehmer erworben, wenn dieser innerhalb eines Jahres nach seinem Beitritt zur Gruppenversicherung aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet. Die Reserve wird in diesem Fall in den Finanzierungsfonds der Gruppenversicherung eingezahlt.

Als neue Regelt gilt, dass auch die Reserven, die mit Arbeitgeberprämien gebildet wurden, sofort erworben sind, wie es bei der mit Arbeitnehmerprämien gebildeten Reserve immer schon der Fall war.

Das bedeutet jedoch, dass öfter kleinere Reservebeträge auf dem individuellen Konto des ehemaligen Arbeitnehmers bestehen bleiben. Um in diesen Fällen eine zusätzliche Verwaltung zu vermeiden, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass, wenn die Gesamtreserve in der Gruppenversicherung für den Angeschlossenen zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis weniger als 150 Euro beträgt, dem Angeschlossenen keine Wahlmöglichkeiten zur weiteren Verwaltung seiner Reserve eingeräumt werden. Seine Reserve verbleibt in der Gruppenversicherung entsprechend der aktuellen Versicherungskombination. Auch die entsprechende Kommunikation mit dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer entfällt in diesen Situationen.

2. FSMA verfeinert die Auslegung der Gesetzgebung

Die Autorität für finanzielle Dienste und Märkte, FSMA, sorgt als Aufsichtsbehörde für die korrekte Anwendung der Gesetzgebung über die Zusatzpensionen.

Die Gesetzgebung lässt manchmal Raum für Interpretationen. Wo es für Kunden und Versicherer wünschenswert ist, bestimmt die FSMA diese Interpretation durch eine Stellungnahme. Um dies zu tun, prüft sie häufig die Anwendung bestimmter Regeln in der Praxis. Basierend auf den Ergebnissen dieser Untersuchung verfeinert sie ihre Interpretation der Gesetzgebung weiter.

Folgende Änderungen sind das Ergebnis der Stellungnahmen der FSMA und somit gesetzlich vorgeschrieben.

a. Transparenz in der Anzahl der vertraglichen Bestimmungen über Kosten und Rendite

Die FSMA will die Transparenz bei der Abrechnung von Kosten und Rendite erhöhen. Einige der geforderten Verdeutlichungen gelten auch für Ihre Pensionssatzung.

So muss die Pensionssatzung verdeutlichen, dass die Arbeitnehmerbeiträge auf den „Nettolohn einbehalten werden, wohingegen jetzt (in den allgemeinen Bedingungen Ihrer Gruppenversicherung) lediglich steht, dass diese Beiträge vom „Lohn“ einbehalten werden. Auch muss die Satzung deutlich formulieren, dass der vertragliche Zinssatz, den wir als Versicherer garantieren, nicht vom Versicherungsnehmer selbst garantiert wird.

b. Speziell für Ihren Team Benefit Plan/Team Benefit Bonus: die Zusatzdeckung Todesfall in der modernen Gruppenversicherung bleibt nicht länger standardmäßig bestehen.

Seit der Änderung der Bedingungen im Jahr 2017 bleibt die Zusatzdeckung Todesfall standardmäßig erhalten, auch wenn es vorübergehend oder dauerhaft keine Prämienzahlung gibt. So stellen wir sicher, dass der angeschlossene Mitarbeiter jederzeit geschützt ist und bleibt. Denn der Wegfall der Prämienzahlung bedeutet nicht notwendigerweise den Wegfall des Bedarfs einer Todesfalldeckung (z. B. bei Aussetzung des Arbeitsvertrags, bei Krankheit, bei Entlassung wegen Krankheit usw.).

Aber der Standpunkt der FSMA aufgrund der heutigen Gesetzgebung ist, dass die Zusatzdeckung Todesfall zum Zeitpunkt des Ausscheidens nicht bestehen bleiben kann.

Wir haben in den letzten zwei Jahren mehrere Gespräche diesbezüglich geführt. Nach diesen Konsultationen wurde mit Zustimmung der FSMA beschlossen, unsere Bedingungen ab dem 1. Januar 2019 wie folgt an den rechtlichen Rahmen anzupassen:

  • Die Zusatzdeckung Todesfall wird in den Fällen, in denen die Prämienzahlung definitiv endet, eingestellt: Bei Beendigung der Gruppenversicherung oder wenn ein angeschlossener Arbeitnehmer die Beitrittsbedingungen der Gruppenversicherung nicht länger erfüllt, weil sich sein Statut oder seine Funktion geändert hat oder er aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden ist.
  • Die Zusatzdeckung Todesfall bleibt bei einer vorübergehenden Unterbrechung der Prämienzahlung bestehen, wie einer Aussetzung des Arbeitsvertrags, z. B. durch Zeitkredit oder Arbeitsunfähigkeit. Dann bleiben der angeschlossene Mitarbeiter und seine Hinterbliebenen im Falle seines vorzeitigen Todes geschützt.

Bitte beachten Sie: Diese Änderung betrifft nur die Verträge Team Benefit Plan/Team Benefit bonus oder Keyman Benefit Plan für Ihre Mitarbeiter und nicht die (klassische) Gruppenversicherung.

Konkrete Folgen für Ihren Vertrag?

Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich erfordert, passen wir Ihren Vertrag an diese neuen Regeln an.

Sie erhalten die geänderten Bedingungen beim Abschluss eines neuen Vertrags oder bei einer Planänderung in Ihrem bestehenden Vertrag.

Sehen Sie für Ihren bestehenden Vertrag nicht direkt eine Planänderung vor, dann können Sie die geänderten (allgemeinen) Bedingungen demnächst hier nachlesen.

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