Einen steuerlich interessanten Firmenwagen wählen

Worauf sollte man als Selbständiger im Hauptberuf, als Selbständiger in einem Nebenberuf oder als Betriebsleiter achten?

Einen steuerlich interessanten Firmenwagen wählen

Worauf sollte man als Selbständiger im Hauptberuf, als Selbständiger in einem Nebenberuf oder als Betriebsleiter achten?

Bei der Wahl eines neuen Firmenwagens spielt die steuerliche Situation oft eine große Rolle. Jetzt, da sich der Automobilsektor immer schneller entwickelt und immer grüner wird, werden auch die Steuervorschriften angepasst. Doch worauf sollten Sie bei der Wahl eines steuerlich interessanten Firmenwagens achten? Welche Autokosten sind steuerlich absetzbar und wie sieht es mit der Regelung ab 2021 aus? Ist es am besten, einen Firmenwagen zu kaufen oder zu leasen? Wir fassen es für Sie zusammen.

Regeln für die steuerliche Abzugsfähigkeit für Einzelunternehmer und Gesellschaften

Seit dem 1. Januar 2021 gilt eine neue Regelung für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Auto- und Kraftstoffkosten. Damit wurde der Unterschied zwischen Einzelunternehmern und Gesellschaften verringert. Im Vergleich zum Zeitraum zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2019 gibt es einige wichtige Änderungen, die sowohl für die Körperschaftssteuer als auch für die Einkommensteuer gelten.

1. Neue Grammformel zur Berechnung der Steuerabzugsfähigkeit

Der Gesetzgeber hat eine neue Grammformel zur Berechnung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Auto- und Kraftstoffkosten auf der Grundlage der CO2-Emissionen des Fahrzeugs eingeführt. Die neue Formel gilt sowohl für die Körperschaftssteuer (für Unternehmen) als auch für die Einkommensteuer (für Selbständige und Einzelunternehmer), und sie lautet wie folgt:

Abzug-% = 120% - (0,5 x Koeffizient x Anzahl Gramm CO2 pro Kilometer)

wobei

Koeffizient für Dieselwagens und Dieselvarianten (zum Beispiel hybride Diesel) = 1
Koeffizient
für Autos mit Erdgas (CNG) mit < 12 Steuer-PS = 0,90
Koeffizient
für andere Kraftstoffarten (Benzin, LPG, elektrisch,…) = 0,95

Hinweis:

  • Der Abzugsprozentsatz beträgt mindestens 50% und höchstens 100%.
    • Ausnahmen:
      • Wenn die CO2-Emissionen ≥ 200 Gramm CO2/km betragen, kann der prozentuale Abzug nicht mehr als 40% sein.
      • Für alle Auto- und Kraftstoffkosten im Zusammenhang mit Autos, die von Einzelunternehmern vor dem 01.01.2018 gekauft wurden, gilt die neue Abzugsformel mit einem Mindestabzugsprozentsatz von 75%.
  • Kosten im Zusammenhang mit der Finanzierung des Autos bleiben zu 100% absetzbar

Beispiele zur Berechnung des Abzugsprozentsatzes nach der neuen Grammformel:

Wagentyp
CO2-Ausstoß Abzugsprozentsatz
Benzinauto 0 g/km 100% (Maximum)
Dieselauto 50 g/km 95% (= 120% - 25%)
CNG < 12 Steuer-PS 80 g/km 84% (= 120% - 36%)
Benzinauto 90 g/km 77,25% (= 120% - 42,75%)
Dieselauto 100 g/km 70% (= 120% - 50%)
LPG 120 g/km 63% (= 120% - 57%)
Benzinauto 140 g/km 53,5% (= 120% - 66,5%)
Dieselauto 190 g/km 50% (Minimum)

Für welche Personenkraftwagen gilt die neue Regelung?

Die neue Regelung gilt für

  • alle Firmenwagen (neue, gebrauchte und fahrende Flotte)
  • alle Fahrzeuge auf den Namen eines Einzelunternehmers, mit Ausnahme von Fahrzeugen, die vor dem 01.01.2018 gekauft/geleast/gemietet wurden

2. Der Abzug von 120% für Elektroautos entfällt

Künftig wird der maximale Abzugsprozentsatz für alle Kosten im Zusammenhang mit Autos immer maximal 100% betragen.

3. Keine Steuerbegünstigung mehr für „falsche“ Hybridfahrzeuge

Die sogenannten „falschen“ Hybridautos, die ab dem 01.01.2018 gekauft, geleast oder gemietet wurden, verlieren ihre Steuerbegünstigung. Falsche Hybride sind Plug-in-Hybride, die nur eine kleine Strecke mit Batteriestrom fahren können. Die Berechnung der CO2-Emissionen sieht in diesem Fall wie folgt aus:

  Anzuwendender CO2-Wert

Energiekapazität der Batterie < 0,5 kWh je 100 kg Autogewicht

oder

CO2-Ausstoß > 50 g/km

CO2 Nicht-Hybridversion anzuwenden
Wenn die Nicht-Hybridversion nicht verfügbar ist CO2 der Hybridversion x 2,5

Ausnahme:

Für Hybridautos, die vor dem 01.01.2018 gekauft (bestellt) oder geleast (Vertrag unterzeichnet) wurden, bleibt der CO2-Wert der Hybridversion weiter gültig, auch nach dem 01.01.2020.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit für Selbständige in einem Nebenberuf

Als Selbständiger in einem Nebenberuf werden Sie auf Ihren Lohn als Angestellter und auf Ihr Einkommen aus Ihrem Nebenberuf besteuert. Möglicherweise gelangen Sie dadurch in eine höhere Steuerklasse, was nachteilig sein kann. Der Kauf eines Neuwagens ist dann interessant, weil Sie ihn steuerlich absetzen können.

Da Sie Ihr Auto auch als Nebenberufler für den Ausübung Ihres Hauptberufs und für private Zwecke nutzen, hängt die steuerliche Absetzbarkeit des Autos und der Kraftstoffkosten für Sie als Selbständiger im Nebenberuf von der Art der Ausübung Ihres Nebenberufs ab. Für die Fahrten, die Sie unternehmen, um zu Ihrem Hauptberuf zu gelangen, können Sie einen Pauschalabzug von 0,15 Euro pro Kilometer berechnen. Für private Fahrten dürfen Sie natürlich nichts absetzen.

Wollen Sie Ihr Auto steuerlich höher absetzen? Versuchen Sie dann, den Steuerbehörden durch eine Kilometerregistrierung zu zeigen, wie viele Kilometer Sie im Rahmen Ihres Nebenberufs zurückgelegt haben.

Wenn Sie noch ein anderes Auto besitzen oder einen Firmenwagen Ihres Arbeitgebers fahren, ist es leichter zu begründen, dass Sie Ihr Auto für den Nebenberuf nicht zu privaten Zwecken nutzen. Es bleibt jedoch klug, Ihr Auto nicht zu 100% abzusetzen.

Geldwerter Vorteil für Ihre Mitarbeiter

Wenn Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern kostenlos einen Firmenwagen zur Verfügung stellen, der auch für private Zwecke genutzt werden kann, wird für den Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil berechnet. Die Formel zur Berechnung des steuerpflichtigen Vorteils lautet für das Jahr 2021 wie folgt:

Antriebsart Geldwerter Vorteil
Benzin, LPG, Erdgas (CNG) Katalogwert x [5,5 + ((CO2-Ausstoß-102) x 0,1)] % x 6/7 x Altersprozentsatz
Diesel und Plug-in-Hybrid-Diesel Katalogwert x [5,5 + ((CO2-Ausstoß-84) x 0,1)] % x 6/7 x Altersprozentsatz
Elektrisch, Wasserstoff Katalogwert x 4% x 6/7 x Altersprozentsatz
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