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Koalitionsvertrag der Arizona-Regierung: Konkrete Ausarbeitung der Steuerpläne für Anleger

Aktualisierung 30.07.2026

Hier betrachten wir genauer, wie sich die Steuerpläne weiter auf Anleger, sowohl Privatpersonen als auch Unternehmer, auswirken werden.

Für Privatanleger

Kapitalgewinnsteuer

Weitere Informationen zur Kapitalgewinnsteuer für Privatanleger.

Jährliche Steuer auf Effektendepots

Für Unternehmer

Kapitalgewinnsteuer

Weitere Informationen zur Kapitalgewinnsteuer für Unternehmer.

Liquidationsreserven (Aktualisierung)

Zahlt eine Gesellschaft Dividenden an ihre Anteilseigner, die natürliche Personen sind, so gilt für diese grundsätzlich eine Quellensteuer von 30%. Durch VVPRbis (siehe unten) und Liquidationsreserven kann diese Steuerbelastung unter bestimmten Bedingungen geringer werden:

Bei der Bildung einer Liquidationsreserve ist zusätzlich eine Gesellschaftssteuer von 10% auf den Betrag der Reserve zu entrichten. Im Gegenzug kann diese Reserve später zu einem günstigen Satz ausgeschüttet werden. Die Regelung für die Liquidationsreserve wurde durch die Programmgesetze vom 18. Juli 2025 und 30. Mai 2026 geändert. Aufgrund dieser Gesetze muss zwischen den Liquidationsreserven, die vor dem 31. Dezember 2025, und den Reserven, die danach gebildet wurden, unterschieden werden.

  • Liquidationsreserven, die vor dem 31. Dezember 2025 gebildet wurden, können weiterhin (gemäß der ursprünglichen Regelung) nach einer Wartezeit von 5 Jahren unter Anwendung einer Quellensteuer von 5% ausgezahlt werden. Gesamte Steuerbelastung 13,64%
    • Für diese Liquidationsreserven kann man sich auch für eine nur dreijährige Wartezeit entscheiden. In diesem Fall ist bei der Ausschüttung jedoch eine Quellensteuer von 6,5% zu entrichten. Netto-Steuerbelastung: 15%.
    • Wird die Reserve vor Ablauf der dreijährigen Frist ausgezahlt, gilt eine Quellensteuer von 20%.
    • Die neue Tariferhöhung gilt nicht für diese bereits aufgebauten Liquidationsreserven.
  • Für Reserven, die ab dem 31. Dezember 2025 (Steuerjahr 2026 und folgende) gebildet werden, beträgt die Wartezeit immer 3 Jahre.
    • Der Quellensteuersatz bei Auszahlung nach Ablauf der Wartefrist beträgt 9,8%, wodurch sich die Gesamtsteuerbelastung auf 18% beläuft (siehe Tabelle unten).
    • Die Ausschüttung von Liquidationsreserven innerhalb der dreijährigen Wartezeit ist unbedingt zu vermeiden, da sowohl die Steuer bei der Bildung als auch die zusätzlichen 30% zu entrichten sind!

Bei der Auflösung sind keine Steuern mehr auf die Liquidationsreserven zu entrichten, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Bildung und unabhängig von der Einhaltung einer etwaigen Wartefrist. Beachten Sie bitte, dass es keinesfalls die Absicht sein kann, eine Gesellschaft, in der Liquidationsreserven vorhanden sind, zu liquidieren, um (kurz) danach eine Gesellschaft mit (quasi) demselben Zweck zu gründen. In diesem Zusammenhang wurde auch eine spezifische Missbrauchsbekämpfungsklausel eingeführt. Wird eine Gesellschaft liquidiert und erhält der Anteilseigner die Liquidationsreserven steuerfrei in sein Privatvermögen, können diese Beträge nachträglich als steuerpflichtige Dividenden (zu 30%) besteuert werden, wenn sich herausstellt, dass dieser Anteilseigner innerhalb von drei Jahren nach der Liquidation direkt oder indirekt die Funktion eines Betriebsleiters in einer Gesellschaft ausübt, die dieselben oder ähnliche Tätigkeiten ausübt wie die Gesellschaft, die die Liquidationsreserven ausgeschüttet hat. Die Vermutung des Missbrauchs kann jedoch durch nicht steuerliche Motive widerlegt werden.

Unternehmer müssen bei Liquidationsreserven, die vor dem 31. Dezember 2025 gebildet wurden, sorgfältig abwägen, was in ihrer spezifischen Situation am vorteilhaftesten ist:

  • Eine vorzeitige Ausschüttung zu 6,5% (sofern die Liquidationsreserven vor 3 oder 4 Jahren gebildet wurden) oder 
  • Abwarten, bis die Frist von 5 Jahren abgelaufen ist, und erst dann eine Auszahlung zu 5% vornehmen. 

Hier spielen viele Faktoren eine Rolle: wie schnell und wofür man privat Geld braucht, welche alternativen Finanzierungsmöglichkeiten es im Privatvermögen gibt und so weiter.

Beachten Sie, dass bei der Ausschüttung der Liquidationsreserven das FIFO-Prinzip (first in, first out) gilt. Wenn Sie beschließen, Liquidationsreserven auszuschütten, die weniger als 5 Jahre alt sind, werden erst die 4 Jahre alten Reserven genommen. Möglicherweise können Sie diese Reserven jedoch innerhalb weniger Monate zu einem Quellensteuersatz von (nur) 5% ausschütten (wenn sie 5 Jahre lang in der Gesellschaft verblieben sind).

Tabel Liquidatiereserves
VVPRbis (Aktualisierung)
Über VVPRbis können Dividenden aus der Gewinnbeteiligung des 2. Geschäftsjahres nach dem Geschäftsjahr der Gründung der Gesellschaft (oder der Kapitalerhöhung) ausgeschüttet werden, wobei eine verringerter Quellensteuersatz erhoben wird. Allerdings können nicht alle Gesellschaften VVPRbis nutzen. Nur Gesellschaften, die nach dem 1. Juli 2013 gegründet wurden (oder Gesellschaften, die seither im Rahmen einer Kapitalerhöhung oder einer erhöhten Einbringung neue Aktien ausgegeben haben), können (teilweise) in Betracht kommen.
 
Für Dividenden aus Aktien, die die Bedingungen der VVPRbis-Regelung erfüllen, galten in der ursprünglichen Regelung die folgenden Quellensteuersätze:
  • 30% auf die Gewinnausschüttung für das Geschäftsjahr der Gründung (oder der Kapitalerhöhung) und für das darauffolgende Geschäftsjahr
  • 20% auf die Gewinnausschüttung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Jahr der Gründung (oder der Kapitalerhöhung).
  • 15% auf die Gewinnausschüttung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Jahr der Gründung (oder der Kapitalerhöhung) und für alle folgenden Geschäftsjahre

Das Programmgesetz vom 18. Juli 2025 hat den Steuersatz von 20% für Aktien, die nach dem 31. Dezember 2025 ausgegeben wurden, abgeschafft.

Gemäß dem Programmgesetz vom 30. Mai 2026 steigt der Vorzugszinssatz für Dividendenausschüttungen ab dem 1. Juli 2026 von 15% auf 18%.

Dividenden aus qualifizierenden Aktien, die vor dem 1. Januar 2026 herausgegeben wurden, unterliegen somit folgenden Quellensteuersätzen:

  • 30% auf die Gewinnausschüttung für das Geschäftsjahr der Gründung (oder der Kapitalerhöhung) und für das darauffolgende Geschäftsjahr
  • 20% auf die Gewinnausschüttung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Geschäftsjahr der Gründung (oder der Kapitalerhöhung).
  • 18% auf die Gewinnausschüttung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Geschäftsjahr der Gründung (oder der Kapitalerhöhung) und für alle folgenden Geschäftsjahre.

Für Dividendenausschüttungen, die vor dem 1. Juli 2026 erfolgen, gilt jedoch weiterhin der Steuersatz von 15%.

Dividenden aus qualifizierenden Aktien, die ab dem 1. Januar 2026 herausgegeben wurden, unterliegen folgenden Quellensteuersätzen:

  • 30% auf die Gewinnausschüttung für das Geschäftsjahr der Gründung (oder der Kapitalerhöhung) und für die folgenden beiden Geschäftsjahre
  • 18% auf die Gewinnausschüttung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Geschäftsjahr der Gründung (oder der Kapitalerhöhung) und für alle folgenden Geschäftsjahre.

Es kann daher verlockend oder sogar angebracht sein, noch vor dem 1. Juli 2026 eine VVPRbis-Dividende zu 15% Quellensteuer auszuschütten.

Bei der (beschleunigten) Ausschüttung einer Dividende gibt es jedoch - abgesehen von der Tariferhöhung - eine Reihe weiterer Fragen.

  • Gibt es einen Bedarf an Mitteln im Privatvermögen?
  • Handelt es sich bei der Gesellschaft um eine „Familiengesellschaft“ (die zum niedrigen Steuersatz von 3% vererbt werden kann)?
  • Hat die Ausschüttung Auswirkungen auf die mögliche Anwendung des ermäßigten Gesellschaftssteuersatzes? 

Wir empfehlen, den möglichen Tarifvorteil einer beschleunigten Ausschüttung nicht nur prozentual, sondern auch als Betrag auszudrücken und diesen Vorteil gegen die möglichen anderen Folgen einer Entscheidung abzuwägen. Natürlich muss Ihre Gesellschaft auch das korrekte gesellschaftsrechtliche Verfahren einhalten, wie (außerordentliche) Hauptversammlung, Prüfung des Nettovermögens, Liquiditätsprüfung usw.

DVE: Verschärfung der Beteiligungsbedingung für große Gesellschaften (Aktualisierung)

Wenn eine belgische Gesellschaft Dividenden von einer anderen Gesellschaft erhält, können diese Dividenden durch Anwendung des so genannten „Abzugs für definitiv veranlagtes Einkommen“ (DVE-Abzug) von der Gesellschaftssteuer befreit werden. Um diesen Steuerabzug in Anspruch nehmen zu können, müssen zum Zeitpunkt des Dividendenbeschlusses drei kumulative Bedingungen erfüllt sein.

  • Die Besteuerungsbedingung bedeutet, dass sich die erhaltenen Dividenden auf „gute“ Aktien beziehen müssen, d. h. auf Aktien, die in Gesellschaften gehalten werden, die in dem Land, in dem sie ansässig sind, „normal“ (und daher „definitiv“) auf ihre Gewinne besteuert werden. Wenn die ausschüttende Gesellschaft in dem Land, in dem sie ansässig ist, kaum oder gar nicht auf ihre Gewinne besteuert wird, also beispielsweise in einem Steuerparadies, wird für die erhaltene Dividende keine Befreiung gewährt.
  • Die Mindesthaltefrist beinhaltet, dass die erhaltenen Dividenden sich auf Anteile beziehen müssen, die während mindestens eines Jahres ohne Unterbrechung in Volleigentum gehalten wurden oder werden.
  • Die Beteilungsbedingung besagt, dass die dividendenempfangende Gesellschaft eine Beteiligung von mindestens 10% am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft oder mit einem Ankaufswert von mindestens 2 500 000 Euro halten muss.

Ab dem Steuerjahr 2026 wird die Beteiligungsbedingung für große Gesellschaften verschärft. Handelt es sich bei dem Erwerber um eine große Gesellschaft, so muss eine Beteiligung von weniger als 10% aber mit einem Ankaufswert von mindestens 2 500 000 Euro zusätzlich den Charakter einer „Finanzanlage“ haben, um für den DVE-Abzug in Frage zu kommen.

Für den Begriff „Finanzanlagen“ wird auf die in den Rechnungslegungsvorschriften festgelegte Bedeutung verwiesen. Dies bedeutet, dass die gehaltenen Anteile unter folgendem Posten verbucht werden müssen:

  • „Beteiligungen an verbundenen Entitäten“
  • „Beteiligungen an Gesellschaften, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht“ oder
  • „Beteiligungen an sonstigen Finanzanlagen“

Eine Buchung unter diesen Posten setzt voraus, dass das Unternehmen eine dauerhafte und spezifische Verbindung mit dem Unternehmen, in das es investiert, anstrebt und die Geldanlage daher nicht als reine Investition betrachtet.

Da die Bedingungen für den DVE-Abzug und die Befreiung von Kapitalgewinnen auf Aktien in der Gesellschaftssteuer ähnlich sind, ergibt sich für große Gesellschaften eine zusätzliche Konsequenz. Kapitalgewinne aus Aktien werden ebenfalls nur noch dann befreit (bei einer Beteiligung von weniger als 10% und abgesehen von einigen spezifischen Ausnahmen), wenn der Ankaufswert der Aktien mindestens 2,5 Mio. Euro beträgt und sie als Finanzanlagen verbucht werden.

Diese verschärfte Beteiligungsbedingung gilt bereits ab dem Steuerjahr 2026! Änderungen, die nach dem 3. Februar 2025 zum Stichtag des Geschäftsjahres vorgenommen werden, werden nicht akzeptiert, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass diese Änderung durch wirtschaftliche (d. h. nicht steuerliche) Erwägungen begründet ist.

Für kleine Gesellschaften ändern sich die Bedingungen für den DVE-Abzug und die Befreiung von Kapitalgewinnen auf Anteilen nicht. Eine Gesellschaft ist klein, wenn sie am Bilanzstichtag nicht mehr als eines der folgenden Kriterien überschreitet:

  • Jährliche Durchschnittszahl der Beschäftigten: 50
  • Jahresumsatz ohne MwSt.: 11 250 000 Euro
  • Bilanzsumme: 6 000 000 Euro

Eine Überschreitung von mehr als einem der Kriterien hat nur dann Konsequenzen, wenn sie in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren auftritt. Bei der Beurteilung der Kriterien müssen nicht nur die Daten der Gesellschaft selbst, sondern auch so genannte „verbundene Gesellschaften“ berücksichtigt werden.

DVE-Bevek (Aktualisierung)

Eine DVE-Bevek ist eine Investmentgesellschaft, die mehrere Bedingungen erfüllen muss. So muss eine DVE-Bevek mindestens 90% der Nettoerträge ausschütten.

Eine DVE-Bevek bietet eine steuerlich interessante Alternative zu Aktieninvestitionen, da die DVE-Bevek es ermöglicht, die Befreiung von Dividenden und Kapitalgewinnen aus Aktien zu erhalten, ohne die strenge Beteiligungs- und Haltebedingung (siehe oben) erfüllen zu müssen. Die DVE-Bevek muss jedoch die Besteuerungsbedingung erfüllen. Mit anderen Worten: Die DVE-Bevek muss in Aktien von Gesellschaften investieren, die die Besteuerungsbedingung erfüllen. Eine DVE-Bevek kann sowohl anrechenbare als auch nicht anrechenbare Einkünfte beziehen. Anrechenbare Einkünfte sind Einkünfte aus Aktien (Dividenden, Kapitalgewinne), die die Besteuerungsbedingung erfüllen. Das Verhältnis der anrechenbaren Einkünfte zu den Gesamteinkünften (anrechenbar + nicht anrechenbar) wird ständig berechnet und drückt den so genannten „DVE-Koeffizienten“ aus.

Konkret kann die anlegende Gesellschaft:

  • Eine Steuerbefreiung der Kapitalgewinne auf den Verkauf von Aktien einer DVE-Bevek im Verhältnis zum DBE-Koeffizienten erhalten. Nach dem Gesetz über verschiedene Bestimmungen werden die befreiten realisierten „Kapitalgewinne“ aus Aktien von DVE-Beveks mit 5% besteuert. In der Praxis wird die DVE-Bevek ihre eigenen Aktien so gut wie immer zurückkaufen (und sofort vernichten). In diesem Fall erzielt die anlegende Gesellschaft keinen Kapitalgewinn auf Aktien, sondern erhält einen Rückkaufbonus (Dividende), auf den sie den DVE-Abzug (dauerhaft) anwenden kann. Für diesen Rückkaufbonus entfällt die Besteuerung von 5%.
  • den DVE-Abzug auf die von der DVE-Bevek ausgeschütteten Dividenden in Anspruch nehmen, und zwar proportional zum DVE-Koeffizienten.

Eine DVE-Bevek ist jedoch verpflichtet, die entsprechende Quellensteuer einzubehalten, wenn sie eine Dividende zahlt oder gewährt. Bei einem Rückkaufs- oder Liquidationsbonus hingegen ist keine Quellensteuer fällig. Die einbehaltene Quellensteuer ist für die anlegende Gesellschaft mit der Gesellschaftssteuer grundsätzlich verrechenbar und rückzahlbar.

Durch das Gesetz über verschiedene Bestimmungen kann die Quellensteuer auf die von einer DVE-Bevek empfangenen Dividenden ab dem Steuerjahr 2026 jedoch nur noch mit der Gesellschaftssteuer verrechnet werden, wenn die empfangende Gesellschaft in dem Einkommensjahr, in dem sie die Auszahlung von der DVE-Bevek erhält, die Mindestvergütung für Betriebsleiter gewährt. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Mindestvergütung für Betriebsleiter auf 50 000 Euro (indexierbar) angehoben wird. Wenn keine Mindestvergütung gewährt wird, führt die Nichtverrechenbarkeit der Quellensteuer in der Regel dazu, dass die Gesamtsteuerbelastung auf die erhaltene Dividende höher ausfällt als der normale Gesellschaftssteuersatz von 25%. Die Gesellschaft kann sich in diesem Fall dafür entscheiden, den DVE-Abzug auf die erhaltene Dividende nicht anzuwenden, wodurch der Coupon vollständig der Gesellschaftssteuer unterliegt und die Quellensteuer wohl verrechenbar ist, sodass die Gesamtsteuer auf den Coupon maximal 25% beträgt, wie bei einer „gewöhnlichen“ Bevek). Diese Möglichkeit wurde vom Finanzminister in der Kammerkommission Finanzen ausdrücklich bestätigt.

Jährliche Steuer auf Effektendepots

Sie sollten diese Nachricht nicht als Anlageempfehlung oder -beratung betrachten.