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Koalitionsvertrag der Arizona-Regierung: Konkrete Ausarbeitung der Steuerpläne für Anleger

Update 23.07.2025

In diesem Beitrag betrachten wir genauer, wie sich die Steuerpläne weiter auf Anleger, sowohl Privatpersonen als auch Unternehmer, auswirken werden.

Für Privatanleger

Weitere Informationen zur Kapitalgewinnsteuer für Privatanleger.

Für Unternehmer

Weitere Informationen zur Kapitalgewinnsteuer für Unternehmer.

Zahlt eine Gesellschaft Dividenden an seine Anteilseigner, die natürliche Personen sind, so gilt für diese grundsätzlich eine Quellensteuer von 30%. Durch VVPRbis (siehe unten) und Liquidationsreserven kann diese Steuerbelastung unter bestimmten Bedingungen reduziert werden:

Bei der Bildung einer Liquidationsreserve ist zusätzlich eine Gesellschaftssteuer von 10% auf den Betrag der Reserve zu entrichten. Nach einer fünfjährigen Wartezeit kann eine Auszahlung zu 5% Quellensteuer erfolgen. Die Gesamtsteuerbelastung beträgt dann bei der Auszahlung 13,64% (siehe Beispiel).

Für die Ausschüttung von Liquidationsreserven, die ab dem 1. Januar 2026 gebildet werden, wird die Wartefrist auf drei Jahre verkürzt. Die Quellensteuer auf die Ausschüttung der Reserve nach dieser Wartezeit wird auf 6,5 % erhöht. Wie beim VVPRbis beträgt die effektive Gesamtsteuerbelastung bei der Ausschüttung damit 15%.

Die Anteilseigner müssen also weniger lange auf ihre Liquidationsreserven warten, aber die Gesamtsteuerlast wird höher sein. Die Regelungen für den VVPRbis und die Liquidationsreserven werden somit so weit wie möglich harmonisiert.

Für Liquidationsreserven, die vor dem 1. Januar 2026 gebildet wurden und ab dem Veröffentlichungsdatum des Programmgesetzes im Belgischen Staatsblatt ausgeschüttet werden, kann man sich dafür entscheiden, nur eine dreijährige Wartezeit (anstelle von fünf Jahren) einzuhalten. In diesem Fall ist bei der Ausschüttung jedoch eine Quellensteuer von 6,5% zu entrichten (statt 5% bei einer Wartezeit von 5 Jahren). Sollten Sie auf der Jahreshauptversammlung im Mai 2026 für das am 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr die Bildung einer Liquidationsreserve beschließen, haben Sie die Wahl zwischen einer dreijährigen oder einer fünfjährigen Wartezeit für die Ausschüttung dieser Reserve. Diese Liquidationsreserve wurde nämlich noch vor dem 1. Januar 2026 gebildet.Veröffentlichungsdatum des Programmgesetzes im Belgischen Staatsblatt
ausgeschüttet werden

Für Liquidationsreserven, die in der Vergangenheit gebildet wurden, gibt es folgende Möglichkeiten für das am 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr:

  • Die Liquidationsreserve für das Geschäftsjahr 2019 und die vorangegangenen Jahre kann mit einem Quellensteuersatz von 5% ausgeschüttet werden (5 Jahre Haltefrist sind erfüllt).
  • Die Liquidationsreserve für das Geschäftsjahr 2020 kann ab dem Veröffentlichungsdatum zu einem Quellensteuersatz von 6,5% ausgeschüttet werden (mehr als 3 Jahre Haltefrist sind erfüllt).
  • Die Liquidationsreserve für das Geschäftsjahr 2021 kann ab dem Veröffentlichungsdatum zu einem Quellensteuersatz von 6,5% ausgeschüttet werden (mehr als 3 Jahre Haltefrist sind erfüllt).

Die Liquidationsreserven, die in drei verschiedenen Geschäftsjahren gebildet wurden, können somit im Jahr 2025 zum günstigeren Satz von 5% oder 6,5% Quellensteuer ausgeschüttet werden.

Die Unternehmer müssen in Bezug auf die bereits gebildeten Liquidationsreserven sorgfältig abwägen, was in ihrer spezifischen Situation am vorteilhaftesten ist: sofortige Auszahlung zu 6,5% (wenn man über Liquidationsreserven verfügt, die vor 3 oder 4 Jahren gebildet wurden) oder abwarten, bis die Fünfjahresfrist abgelaufen ist und dann Ausschüttung zu 5%. Hier spielen viele Faktoren eine Rolle: wie schnell und wofür man privat Geld braucht, welche alternativen Finanzierungsmöglichkeiten es im Privatvermögen gibt und so weiter. Beachten Sie, dass bei der Ausschüttung der Liquidationsreserven das FIFO-Prinzip (first in, first out) gilt. Wenn Sie beschließen, die Liquidationsreserven früher als geplant auszuschütten, zahlen Sie 6,5% auf die ältesten Reserven. Diese können Sie innerhalb weniger Monate möglicherweise mit (nur) 5% Quellensteuer ausschütten.

Zu beachten:

  • Für Liquidationsreserven, die ab Januar 2026 gebildet werden, werden Ausschüttungen innerhalb der dreijährigen Wartezeit immer mit dem Standard-Quellensteuersatz von 30% besteuert, zusätzlich zu den bereits gezahlten 10% Steuern. Heute gilt für Ausschüttungen innerhalb der Wartezeit ein Steuersatz von 20%. Dies gilt auch für die vorzeitige Ausschüttung von „alten Liquidationsreserven“. Für diese Reserven gelten also drei mögliche Steuersätze: 5% nach 5 Jahren, 6,5% nach 3 Jahren oder 20% bei einer Ausschüttung weniger als 3 Jahre nach der Bildung.
  • Bei der Liquidation der Gesellschaft können die Liquidationsreserven weiterhin steuerfrei ausgeschüttet werden. Die Möglichkeit der Liquidation über Liquidationsreserven mit einer Gesamtsteuerbelastung von 9,09% (siehe Beispiel) bleibt also bestehen.
Beispiel

Über VVPRbis können Dividenden ab dem dritten Geschäftsjahr nach dem Geschäftsjahr der Gründung der Gesellschaft (oder der Kapitalerhöhung) ausgeschüttet werden, wobei eine Quellensteuer von 15% erhoben wird.

Mit dem Programmgesetz wird der Steuersatz von 20% für Einbringungen, die nach dem 31. Dezember 2025 geleistet werden, abgeschafft, so dass nur noch der normale Steuersatz von 30% und der Vorzugssteuersatz von 15% gelten:

  • 30% auf die Gewinnausschüttung für das Geschäftsjahr der Gründung (oder der Kapitalerhöhung) und für die folgenden 2 Geschäftsjahre
  • 15% auf die Gewinnausschüttung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Jahr der Gründung (oder der Kapitalerhöhung) und für alle folgenden Geschäftsjahre

Wenn eine belgische Gesellschaft Dividenden von einer anderen Gesellschaft erhält, können diese Dividenden durch Anwendung des so genannten „Abzugs für definitiv veranlagtes Einkommen“ (DVE-Abzug) von der belgischen Gesellschaftssteuer befreit werden. Dazu müssen diese drei Bedingungen zum Zeitpunkt der Dividendenzuteilung gleichzeitig erfüllt sein:

  • Die Besteuerungsbedingung bedeutet, dass sich die erhaltenen Dividenden auf „gute“ Anteile beziehen müssen. Dabei handelt es sich um Anteile an Gesellschaften, deren Gewinne „normal“ (und damit „definitiv“) in dem Land besteuert werden, in dem sie ansässig sind. Wenn die ausschüttende Gesellschaft in dem Land, in dem sie ansässig ist, kaum oder gar nicht auf ihre Gewinne besteuert wird, also beispielsweise in einem Steuerparadies, wird für die erhaltene Dividende keine Befreiung gewährt.
  • Die Mindesthaltefrist beinhaltet, dass die erhaltenen Dividenden sich auf Anteile beziehen müssen, die während mindestens eines Jahres ohne Unterbrechung in Volleigentum gehalten wurden.
  • Die Beteiligungsbedingungbeinhaltet, dass die Gesellschaft, die die Dividenden erhält, mindestens 10% des Kapitals der ausschüttenden Gesellschaft oder Kapital mit einem Ankaufswert von mindestens 2 500 000 Euro besitzt. 

Das Programmgesetz wird die Beteiligungsbedingungen ändern (sprich: verschärfen). Besitzt die Gesellschaft, die die Dividenden erhält, weniger als 10% des Kapitals, bleibt der Mindestankaufswert von 2 500 000 Euro bestehen. Die Erhöhung auf 4 000 000 Euro aus dem Koalitionsvertrag wurde also nicht beibehalten. Handelt es sich bei dem Erwerber um eine große Gesellschaft, so muss eine Beteiligung von weniger als 10% ab dem Steuerjahr 2026 zusätzlich den Charakter einer „Finanzanlage“ haben, um für den DVE-Abzug in Frage zu kommen.

Für den Begriff „Finanzanlagen“ wird auf die Bedeutung verwiesen, die ihm in den Rechnungslegungsvorschriften zukommt. Dies beinhaltet, dass die gehaltenen Anteile unter „Beteiligungen an verbundenen Entitäten“, „Beteiligungen an Gesellschaften, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht“ oder „Beteiligungen an sonstigen Finanzanlagen“ zu verbuchen sind. Eine Buchung unter diesen Posten setzt voraus, dass das Unternehmen eine dauerhafte und spezifische Verbindung mit dem Unternehmen, in das es investiert, haben möchte und die Geldanlage daher nicht als reine Investition betrachtet.

Da die Bedingungen für den DVE-Abzug und die Befreiung von Kapitalgewinnen aus Anteilen bei der Gesellschaftssteuer ähnlich sind, ergibt sich für große Gesellschaften eine zusätzliche Konsequenz. Veräußerungsgewinne aus Anteilen werden ebenfalls nur noch dann befreit (bei einer Beteiligung von weniger als 10% und abgesehen von einigen spezifischen Ausnahmen), wenn der Anschaffungswert der Aktien mindestens 2,5 Mio. Euro beträgt und sie als Finanzanlagen verbucht werden.

Diese verschärfte Beteiligungsbedingung gilt bereits ab dem Steuerjahr 2026! Änderungen, die nach dem 3. Februar 2025 zum Stichtag des Haushaltsjahres vorgenommen werden, werden nicht akzeptiert, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass diese Änderung durch wirtschaftliche (d. h. nicht steuerliche) Erwägungen begründet ist.

Für kleine Gesellschaften ändern sich die Bedingungen für den DVE-Abzug und die Befreiung von Kapitalgewinnen auf Anteilen nicht. Eine Gesellschaft ist klein, wenn sie am Bilanzstichtag nicht mehr als eines der folgenden Kriterien überschreitet:

  • Jährliche Durchschnittszahl der Beschäftigten: 50
  • Jahresumsatz, ohne Mehrwertsteuer: 11 250 000 Euro
  • Bilanzsumme: 6 000 000 Euro

Eine Überschreitung von mehr als einem der Kriterien hat nur dann Konsequenzen, wenn sie in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren auftritt. Bitte beachten Sie, dass bei der Beurteilung der Kriterien nicht nur die Daten der Gesellschaft selbst, sondern auch so genannte „verbundene Gesellschaften“ berücksichtigt werden müssen.
 

Die angekündigten Änderungen bezüglich des DVE-Beveks sind im Gesetzesentwurf enthalten und noch nicht endgültig. Wir werden darüber berichten, sobald wir weitere Informationen haben.

Diese Nachricht stellt keine Anlageempfehlung oder Beratung dar.