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Arizona-Regierung erzielt Einigung über Kapitalgewinnsteuer

Die Arizona-Regierung hat am 30. Juni endlich eine Einigung über die Solidaritätsbeitrag genannte Kapitalgewinnsteuer erzielt. 

Dieses Abkommen muss noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Im Folgenden geben wir die bereits bekannten Grundzüge wieder, die zum Teil auf den Äußerungen von Minister Jambon im parlamentarischen Finanzausschuss und auf der Pressekonferenz am 2. Juli basieren.

Wie die neue Kapitalgewinnsteuer letztendlich aussehen wird, hängt von den endgültigen Texten ab. Die Abstimmung über das Gesetz wird erst im Herbst erwartet. Die nachstehenden Informationen werden daher unter Vorbehalt zur Verfügung gestellt.

Für Privatanleger

Bei der Kapitalgewinnsteuer handelt es sich um eine neue Steuer von 10%, die ab dem 1. Januar 2026 auf Veräußerungserträge aus dem Verkauf von Finanzanlagen (Aktien, Anleihen, Fonds, Spar- und Anlageversicherungen usw.) erhoben wird.

Die Steuer gilt zum einen für natürliche Personen, die in Belgien der Einkommensteuer unterliegen, und zum anderen für bestimmte juristische Personen, die der Steuer der juristischen Personen unterliegen. Dabei handelt es sich hauptsächlich um VoGs, Stiftungen und Privatstiftungen. VoGs, die steuerlich absetzbare Spenden erhalten können, sollen jedoch davon ausgenommen werden.
Gebietsfremde sind von der neuen Steuer nicht betroffen.

Beispiel
Sie leben permanent in Frankreich und geben dort auch Ihre Steuererklärung ab. Sie halten Ihre Anlagen in Belgien und beim Verkauf bestimmter Aktien erzielen Sie einen Kapitalgewinn. Nach der neuen Regelung zahlen Sie keine Kapitalgewinnsteuer.

Kapitalgewinne, die von einer Gesellschaft erzielt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich.

Unter finanziellen Vermögenswerten wird eine breite Palette von Finanzprodukten wie Aktien, Anleihen, Fonds, Optionen, Tracker, ETFs, Warrants, Spar- und Anlageversicherungen der Zweige 21 und 23 verstanden. Auch Krypto-Vermögenswerte gehören dazu. Es betrifft sowohl belgische als auch ausländische Vermögenswerte. Ob die Vermögenswerte börsennotiert sind oder nicht, ist irrelevant. Bei nicht börsennotierten Vermögenswerten muss eine Wertermittlung nach der gesetzlich vorgeschriebenen Methode vorgenommen werden.

Gruppenversicherungen und andere Verträge im Rahmen der zweiten Säule der Altersvorsorge sowie Pensionssparen und langfristiges Sparen fallen nicht unter die Kapitalgewinnsteuer.

Da einige Bankenfonds bereits der Reynders-Steuer, auch einer Art Kapitalgewinnsteuer, unterliegen, stellt sich die Frage, wie die Kapitalgewinnsteuer bei der Veräußerung von Fonds, für die diese Reynders-Steuer ebenfalls gilt, noch berechnet werden soll. Das ist derzeit noch unklar. Die Reynders-Steuer wird im vollen Umfang beibehalten.

Grundsätzlich wird der Wertzuwachs anhand der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Kaufpreis ermittelt. Da die neue Regelung erst am 1. Januar 2026 in Kraft tritt, werden nur die ab diesem Datum entstehenden Kapitalgewinne berücksichtigt. Früher entstandene Kapitalgewinne unterliegen der Steuer also nicht. Zur Ermittlung des Kapitalgewinns wird der Wert des Vermögenswerts am 31. Dezember 2025 (sogenannte „Momentaufnahme“) herangezogen.

Beispiel
Sie haben im Jahr 2023 eine Aktie zu 100 Euro gekauft und verkaufen sie am 15. September 2026 zu 150 Euro. Wirtschaftlich gesehen ergibt sich also ein Wertzuwachs von 50 Euro. Der Kurs dieser Aktie am 31. Dezember 2025 beträgt jedoch 120 Euro. In diesem Fall zahlen Sie nur 10% auf 30 Euro (150 - 120).

Wenn man eine Aktie vor dem 31. Dezember 2025 zu einem höheren Preis als dem Wert bei der Momentaufnahme gekauft hat, kann man diesen höheren Kaufpreis anstelle des Wertes bei der Momentaufnahme ansetzen. Welche Belege man dafür vorlegen muss, ist noch nicht bekannt. Diese Möglichkeit gilt jedoch nur bis zum 31. Dezember 2030. Für Transaktionen, die nach diesem Datum stattfinden, muss immer der Wert bei der Momentaufnahme vom 31. Dezember 2025 verwendet werden.

Beispiel
Sie haben im Jahr 2023 eine Aktie zu 150 Euro gekauft. Der Kurs am 31. Dezember 2025 beträgt 120 Euro („Momentaufnahme“). Sie verkaufen diese Aktie am 15. September 2026 zu 125 Euro. Da die Steuerbemessungsgrundlage grundsätzlich durch die Differenz zwischen dem Verkaufswert und dem Wert bei der Momentaufnahme vom 31. Dezember 2025 bestimmt wird, müsste eine Steuer von 10% auf 5 Euro erhoben werden. Sie haben jedoch keinen tatsächlichen Kapitalgewinn erzielt, da Sie die Aktie teurer gekauft als verkauft haben. Bis zum 31. Dezember 2030 können Sie den tatsächlichen Kaufpreis ansetzen.

Da der Aktienmarkt volatil ist, ist es durchaus möglich, dass Sie in einem bestimmten Jahr sowohl Kapitalgewinne als auch Kapitalverluste realisieren. Diese Kapitalverluste können Sie von den Kapitalgewinnen, die Sie im selben Jahr erzielten, abziehen.

Beispiel
Im Jahr 2027 erzielen Sie durch den Verkauf verschiedener Anlagen einen Kapitalgewinn von insgesamt 25 000 Euro. Im selben Jahr verkaufen Sie auch einige Anlagen, bei denen Sie einen Verlust von 3 000 Euro einstecken. Der zu versteuernde Nettogewinn beträgt dann 25 000 - 3 000 = 22 000 Euro (wobei wir den jährlichen Freibetrag nicht berücksichtigen).

Das Gesetz sieht vor, dass jeder Steuerpflichtige einen jährlichen jährlichen Freibetrag von 10 000 Euro genießt, der jedes Jahr indexiert wird. Diese Befreiung muss über die eigene Steuererklärung beantragt werden.

Es ist ein System der (begrenzten) Übertragbarkeit der Befreiung vorgesehen. Für jedes Jahr, in dem Sie diesen Freibetrag (teilweise) nicht in Anspruch nehmen, können Sie 1 000 Euro (oder einen Teil davon) auf ein Folgejahr übertragen, maximal jedoch für 5 Jahre. So kann ein maximaler Freibetrag von 15 000 Euro pro Steuerpflichtigem erreicht werden. Das bedeutet, dass ein Ehepaar einen gemeinsamen Freibetrag von 30 000 Euro bekommen kann, wenn es die Übertragung voll ausschöpft (vorausgesetzt, die Anlagen fallen in das gemeinsame Vermögen).

Beispiel
Sie haben im Jahr 2026 keine Anlagen verkauft. Sie haben im Jahr 2027 Anspruch auf einen Freibetrag von 11 000 Euro. Wenn Sie im Jahr 2027 Anlagen mit einem gesamten Kapitalgewinn von 10 600 Euro verkaufen, müssen Sie im Jahr 2027 keine Kapitalgewinnsteuer zahlen.
 

Grundsätzlich müssen sich die Finanzinstitute um die Einbehaltung der Kapitalgewinnsteuer in Höhe von 10% kümmern, mit Ausnahme von Veräußerungsgewinnen aus bestimmten Vermögenswerten wie etwa Krypto-Vermögenswerte oder Fremdwährungen.

Für VoGs und Stiftungen gilt das System der Einbehaltung an der Quelle nicht, sondern die Abrechnung der Kapitalgewinnsteuer läuft direkt über die Steuererklärung der juristischen Person.

Beispiel
Sie verkaufen im Januar 2027 Aktien mit einem Veräußerungsgewinn von 9 000 Euro. Ihr Finanzinstitut wird darauf 900 Euro Kapitalgewinnsteuer einbehalten und selbst (anonym) an das Finanzamt weiterleiten. Da Sie den jährlichen Freibetrag von 10 000 Euro in Anspruch nehmen können, können Sie diesen Veräußerungsgewinn in Ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2027 - Veranlagungsjahr 2028 angeben, um die gezahlte Steuer von 900 Euro zurückzuverlangen. Die Rückzahlung dieses Betrags erfolgt jedoch frühestens Ende 2028 oder im Laufe des Jahres 2029, so dass Sie in der Praxis noch etwa zwei Jahre lang die Steuer vorfinanzieren müssen.

Um eine Vorfinanzierung zu vermeiden, könnte der Gesetzgeber eine Opt-out-Möglichkeit vorsehen. Diese beinhaltet, dass Sie Ihrem Finanzinstitut mitteilen können, dass Sie keine Steuereinbehaltung an der Quelle wünschen und die erforderlichen Angaben selbst in Ihrer Steuererklärung machen werden. In dieser Erklärung können Sie auch die realisierten Kapitalverluste verrechnen und den jährlichen Freibetrag anwenden.
Da die Steuerbehörden in der Lage sein müssen, Ihre Steuererklärung zu überprüfen, muss Ihr Finanzinstitut die erforderlichen Daten an die Steuerbehörden übermitteln (Auskunftspflicht). Welche Daten dies genau sein werden, ist noch nicht klar.

Für Wertpapiere, die Sie im Ausland halten, müssen Sie die Veräußerungserträge selbst in Ihrer Steuererklärung angeben. Das System der Einbehaltung von 10% an der Quelle kann hier ja nicht angewandt werden.

Für Unternehmer

Hat ein Aktionär eine wesentliche Beteiligung an dem Unternehmen, dessen Aktien er veräußert, weichen die Regeln für die Kapitalgewinnsteuer von der Standardregelung ab. Diese abweichende Regelung zielt darauf ab, die „Eigentümer“ von (Familien-)Unternehmen (die häufig von ihnen selbst oder von Verwandten aus einer früheren Generation gegründet wurden) weniger streng zu behandeln und den Unternehmergeist dieser „Unternehmer-Aktionäre“ nicht zu untergraben.

Zu diesem Zweck wird eine „wesentliche Beteiligung“ als eine Beteiligung von mindestens 20% definiert. Es wird nur die Beteiligung berücksichtigt, die der Aktionär selbst und im eigenen Namen hält. Frühere Gerüchte, wonach auch von Familienmitgliedern gehaltene Aktien oder indirekt (z. B. über eine Verwaltungsgesellschaft) gehaltene Aktien bei der Bestimmung der Mindestschwelle von 20% berücksichtigt werden könnten, sind damit vom Tisch. Außerdem erfolgt die Bewertung der 20%igen Beteiligung zum Zeitpunkt der Transaktion selbst. Es reicht also nicht aus, dass Sie zu irgendeinem Zeitpunkt in der (jüngeren) Vergangenheit eine Beteiligung von 20% gehalten haben. Entscheidend ist allein die Situation zum Zeitpunkt des Verkaufs. Wer die Mindestschwelle von 20% nicht erreicht und z. B. nur 19% der Aktien einer Gesellschaft besitzt, kann sich auch nicht auf eine „Übergangsregelung“ berufen und fällt direkt auf die „Standardregelung“ von 10% Besteuerung und 10 000 Euro Freibetrag zurück.

Diejenigen, die diese Bedingung erfüllen, kommen in den Genuss einer Steuerbefreiung für eine erste Tranche von 1 000 000 Euro, wenn sie einen Veräußerungsgewinn erzielen. Höhere Veräußerungsgewinne werden mit einem gestaffelten Satz besteuert (1,25% bis 2 500 000 Euro, 2,5% bis 5 000 000 Euro, 5% bis 10 000 000 Euro, 10% ab 10 000 000 Euro). Die Befreiung soll einmal pro Zeitraum von 5 Jahren gelten.

Die abweichende Regelung gilt für Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an sowohl börsennotierten als auch nicht börsennotierten Gesellschaften. Für nicht börsennotierte Gesellschaften stellt sich natürlich die Frage nach dem „Anfangswert“ der Beteiligung („Momentaufnahme“ vom 31. Dezember 2025). Für die Ermittlung dieses Wertes gibt es verschiedene Möglichkeiten. Wenn im Jahr 2025 eine tatsächliche Transaktion stattgefunden hat (z. B. ein Verkauf von Aktien), kann der bei dieser Transaktion verwendete Wert als Referenzwert verwendet werden. In anderen Fällen kann eine standardisierte Bewertungsmethode (viermal EBITDA plus Eigenkapital) verwendet werden. Sie können auch eine detaillierte Wertermittlung durch einen Revisor oder zertifizierten Accountant vornehmen lassen. Der Steuerpflichtige soll die Methode, die den höchsten Wert ergibt, wählen dürfen. Das Finanzamt hat jedoch die Möglichkeit, die Bewertung anzufechten.

Es wurde klargestellt, dass sich die Regelung nicht auf Beteiligungen von Betriebsgesellschaften beschränkt. Sie gilt daher grundsätzlich auch, wenn Veräußerungsgewinne bei der Veräußerung von Beteiligungen z. B. an einer Vermögensgesellschaft, einer Verwaltungsgesellschaft oder einer Holdinggesellschaft erzielt werden.

Letztlich ändert die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer auf Finanzvermögen nichts an der Grundvoraussetzung, dass die anvisierten Transaktionen nach wie vor im Rahmen der normalen Verwaltung eines Privatvermögens stattfinden müssen. „Normale Verwaltung“ wird dabei klassisch definiert als „Handlungen, die eine vorsichtige und vernünftige Person zum Zwecke der täglichen Verwaltung, aber auch im Hinblick auf die Rentabilität, die Verwertung und die Reinvestition von Teilen ihres Vermögens vornimmt“.

Wenn die Transaktionen nicht im Rahmen einer normalen Verwaltung erfolgen (und somit eine „anormale Verwaltung“ vorliegt), werden die Veräußerungserträge als diverse Einkünfte betrachtet und unterliegen einem Steuersatz von 33% (+ zusätzliche Gemeindesteuer). Ob eine Transaktion der normalen Verwaltung zuzuordnen ist, ist natürlich eine Tatsachenfrage, über die nur ein Richter endgültig entscheiden kann.

In der Rechtsprechung werden verschiedene Kriterien angewandt, um zu beurteilen, ob die Erzielung eines Veräußerungsgewinns zur normalen Verwaltung eines Privatvermögens gehört. Eine der anvisierten Transaktionen betrifft „Spekulation“. Einige Krypto-Token-Inhaber, die beispielsweise gehofft hatten, dass die Einführung eines Solidaritätsbeitrags von 10% sie von der möglichen Besteuerung zu 33% (+ zusätzliche Gemeindesteuer) auf ihre Kapitalgewinne befreien würde, können diese Hoffnung wohl vergessen. 
Ein weiteres bekanntes Beispiel für eine potenziell „anormale Verwaltung“ sind die so genannten „internen Veräußerungsgewinne“. Bei einer solchen Transaktion veräußert ein Aktionär - eine natürliche Person - seine Aktien mit einem Veräußerungsgewinn an eine andere Gesellschaft (Holdinggesellschaft), die von ihm gegründet wurde oder (direkt oder indirekt) von ihm kontrolliert wird. Die Steuerbehörden (und der Finanzminister) sind der Auffassung, dass in einer solchen Situation eine normale Verwaltung nicht gegeben sei. Da die Beurteilung der Normalität jedoch nur vom Tatsachenrichter vorgenommen werden kann, ist die Rechtsprechung in dieser Frage weniger eindeutig.

Die Regelung für „interne Veräußerungsgewinne“ wird nun verschärft und gesetzlich verankert. Verkauft ein Aktionär Aktien an eine Gesellschaft, in der er die Kontrolle ausübt (möglicherweise allein oder zusammen mit Familienmitgliedern), wird eine gesonderte Kapitalgewinnsteuer von 33% erhoben.

Veräußerungsgewinne, die bei der Einbringung von Aktien in eine Holdinggesellschaft erzielt werden, genießen weiterhin eine Steuerbefreiung. Bereits heute gilt für die Einbringung von Aktien eine besondere Regelung, wonach das steuerliche Eigenkapital der empfangenden Gesellschaft auf den Ankaufswert der eingebrachten Anteile beschränkt ist. Aus steuerlicher Sicht wird der Saldo der Einbringung als „versteuerte Rücklage“ betrachtet, die bei einer späteren Ausschüttung einer Quellensteuer von 30% unterliegt.

Diese Nachricht stellt keine Anlageempfehlung oder Beratung dar.