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Was bedeutet die Kapitalgewinnsteuer für Sie?

Die Kapitalgewinnsteuer ist Fakt. Das Gesetz wurde nicht vor dem 1. Januar 2026 verabschiedet. Dennoch will die Regierung ab dem 1. Januar 2026 Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Finanzprodukten mit einem Satz von 10% besteuern.

Bis das Gesetz offiziell verabschiedet ist, gilt eine Übergangsregelung. Im Folgenden erfahren Sie, was diese Steuer beinhaltet und wie die KBC Sie dabei entlastet.

Wir beobachten die Situation genau und werden diese Seite stetig aktualisieren. Die nachstehenden Informationen werden daher unter Vorbehalt zur Verfügung gestellt. Das Gesetz wurde noch nicht verabschiedet und es kann noch zu Änderungen kommen.

Für Privatanleger

Die Steuer findet Anwendung bei:

  • natürlichen Personen, die in Belgien einkommensteuerpflichtig sind.
  • bestimmten juristischen Personen, die der Steuer der juristischen Personen unterliegen (hauptsächlich VoGs, Stiftungen und Privatstiftungen). Es gibt jedoch eine Ausnahme für Entitäten, die Spenden erhalten können, für die eine Steuerermäßigung gewährt werden kann.

Die Steuer gilt also nicht für:

  • Gesellschaften
  • Natürliche und juristische Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz im Ausland haben

Der Anwendungsbereich der Kapitalgewinnsteuer ist sehr weit gefasst. Betroffen sind verschiedene Arten von Finanzprodukten, wie Aktien, Anleihen, Fonds, Optionen, Tracker, ETFs, Warrants, Sparversicherungen, Anlageversicherungen, physisches Gold, Devisen, Krypto-Assets usw., sowohl belgische als auch ausländische Produkte, sowohl börsennotiert als auch nicht börsennotiert.

Die Kapitalgewinnsteuer gilt nicht für:

  • Gruppenversicherungen
  • Verträge für das langfristige Sparen
  • Pensionssparen und andere Formen der zusätzlichen Altersvorsorge

1. Kapitalgewinn

Der Kapitalgewinn ist die Differenz zwischen dem Betrag, den Sie beim Verkauf erhalten, und dem Betrag, den Sie beim Kauf bezahlt haben. Da die neue Regelung erst am 1. Januar 2026 in Kraft tritt, werden nur die ab diesem Datum entstehenden Kapitalgewinne berücksichtigt. Um den Preis der Produkte zu ermitteln, die Sie früher gekauft haben, betrachten wir den Wert des Produkts am 31. Dezember 2025 (die so genannte Momentaufnahme).

Ein Abzug von Kosten oder Steuern zur Minderung des realisierten Kapitalgewinns ist nicht zulässig.

Beispiel
Sie haben im Jahr 2023 eine Aktie zu 100 Euro gekauft und verkaufen sie am 15. September 2026 zu 150 Euro. Über den gesamten Zeitraum erzielen Sie also einen Kapitalgewinn von 50 Euro. Der Kurs dieser Aktie am 31. Dezember 2025 beträgt jedoch 120 Euro. In diesem Fall zahlen Sie den Satz von 10% nur auf 30 Euro (150 - 120).

2. Kapitalverluste

Es ist möglich, dass Sie in einem bestimmten Jahr nicht nur Kapitalgewinne, sondern auch Kapitalverluste realisieren. Sie können diese Kapitalverluste von den Kapitalgewinnen, die Sie im selben Jahr bei verschiedenen Anlageformen realisiert haben, abziehen. Diese können nicht auf das nächste Jahr übertragen werden.

Die Kapitalgewinne werden ab dem 1. Januar 2026 besteuert. Daher können Kapitalverluste auch erst ab diesem Datum geltend gemacht werden.
Die Verrechnung der Kapitalverluste kann nur über die Steuererklärung erfolgen. Wenn die KBC für Sie als Vermittler eine Kapitalgewinnsteuer von 10% einbehält, kann die KBC die von Ihnen realisierten Kapitalverluste nicht berücksichtigen.

Beispiel
Im Jahr 2027 erzielen Sie durch den Verkauf verschiedener Anlagen einen Kapitalgewinn von insgesamt 25 000 Euro. Im selben Jahr verkaufen Sie auch einige Anlagen, bei denen Sie einen Verlust von insgesamt 3 000 Euro realisieren. Der zu versteuernde Netto-Kapitalgewinn beträgt dann 25 000 - 3 000 = 22 000 Euro (ohne Berücksichtigung von Freibeträgen).

3. Historisch höherer Kaufwert

Wenn man eine Aktie vor dem 31. Dezember 2025 zu einem höheren Preis als dem Wert bei der Momentaufnahme gekauft hat, kann man den höheren Kaufpreis anstelle des Wertes bei der Momentaufnahme ansetzen.

Diese Möglichkeit gilt nur für Verkäufe bis zum 31. Dezember 2030 und muss in Ihrer Steuererklärung angegeben werden.
Die Verwendung eines historisch höheren Kaufwertes kann niemals zu einem Kapitalverlust führen. In diesem Fall reduziert sich der steuerpflichtige Kapitalgewinn auf 0 Euro.

Beispiel
Sie haben im Jahr 2023 eine Aktie zu 150 Euro gekauft. Der Kurs am 31. Dezember 2025 beträgt 120 Euro („Momentaufnahme“). Sie verkaufen diese Aktie am 15. September 2026 zu 125 Euro. Sie müssten also 10% auf 5 Euro zahlen (die Differenz zwischen dem Verkaufswert und dem Wert bei der Momentaufnahme am 31. Dezember 2025). Sie haben jedoch keinen echten Kapitalgewinn realisiert, da Sie die Aktie teurer gekauft als verkauft haben. Bis zum 31. Dezember 2030 können Sie den tatsächlichen Kaufpreis ansetzen.

4. Welche Regel gilt bei Käufen zu unterschiedlichen Zeitpunkten?

Wurde ein und dasselbe Produkt zu verschiedenen Zeitpunkten gekauft, werden die zuerst gekauften Stücke bei der Berechnung des Kapitalgewinns zuerst berücksichtigt (FIFO-Prinzip: first in, first out). Dies bedeutet, dass für die Berechnung der Kapitalgewinnsteuer das erste gekaufte Produkt auch das erste verkaufte Produkt ist.

Beispiel

  • 2026: Kauf von 10 Aktien zu 100 Euro
  • 2027: Kauf von 20 Aktien zu 120 Euro
  • 2028: Verkauf von 15 Aktien zu 150 Euro

Kapitalgewinn bei Verkauf im Jahr 2028:

  • Verkauf von 10 Aktien aus dem Jahr 2026 (150 Euro – 100 Euro) × 10 = 500 Euro Kapitalgewinn
  • Verkauf von 5 Aktien aus dem Jahr 2027 (150 Euro – 120 Euro) x 5 = 150 Euro Kapitalgewinn.
  • Gesamter steuerpflichtiger Kapitalgewinn = 650 Euro.
  • Fällige Steuer: 65 Euro (10% von 650 Euro)

1. Wie funktioniert die Kapitalgewinnsteuer bei Wertpapieren in Fremdwährungen?

Für Finanzprodukte in Fremdwährungen sieht das Gesetz vor, dass sowohl der Kauf- als auch der Verkaufspreis in Euro umgerechnet werden müssen, wobei zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage der Wechselkurs am Tag des Kaufs bzw. Verkaufs zugrunde gelegt wird. Auf diese Weise wird nicht nur der Kapitalgewinn auf das Wertpapier selbst, sondern auch der Kapitalgewinn auf den Wechselkurs für die Kapitalgewinnsteuer berücksichtigt.

Beispiel

  • Sie kaufen 100 US-Aktien zu je 50 Dollar. Beim Kauf entspricht 1 EUR 1,10 USD. Der Preis in Euro beträgt also 4 545 Euro (5 000 Dollar sind zu diesem Zeitpunkt 4 545 Euro wert).
  • Später verkaufen Sie die Aktien zu je 60 Dollar. Zu diesem Zeitpunkt gilt der Wechselkurs von 1 EUR 1 USD, sodass Sie 6 000 Euro erhalten.
  • Aufgrund der Wechselkursdifferenz beträgt Ihr Gesamtgewinn 1 455 Euro (Verkaufspreis 6 000 Euro minus Einkaufspreis 4 545 Euro). Das ist mehr als Ihr Gewinn pro Aktie in Dollar (1 000 Dollar).
  • Der steuerpflichtige Kapitalgewinn beträgt also 1 455 Euro mit einer effektiven Steuer von 145,50 Euro (10% von 1 455 Euro).

2. Haben Sie Wertpapiere von einer anderen Bank übertragen?

Um die Kapitalgewinnsteuer korrekt zu berechnen, benötigen wir sowohl den Kaufpreis als auch das Kaufdatum der Wertpapiere. Diese finden Sie in einem Portfolioauszug, einem MIFID-Bericht oder in Ihrer Kaufaufstellung. Wenn Sie uns diese Angaben nicht mitteilen, berechnen wir den Kapitalgewinn auf der Grundlage des vollen Verkaufspreises.

Einige Banken verpflichten sich, diese Daten bei der Übertragung von Wertpapieren selbst bereitzustellen. Wenn Ihre Bank aufgelistet ist, müssen Sie diese Daten nicht selbst angeben. Sobald die Liste verfügbar ist, können Sie sie hier einsehen.

3. Was ist mit der Reynders-Steuer?

Bei der Reynders-Steuer handelt es sich um eine Steuer von 30% auf die „Kapitalgewinne“ bestimmter Investmentfonds, die ganz oder teilweise in Anleihen investieren.
Das Gesetz sieht eine besondere Berechnungsmethode der neuen Kapitalgewinnsteuer im Falle von Fonds vor, die der Reynder-Steuer unterliegen.

Beim Verkauf eines Investmentfonds, der dieser Steuer unterliegt, müssen Sie also 2 Steuern berücksichtigen:

  • 30% Quellensteuer auf die Rendite des Anleiheanteils
  • 10% Kapitalgewinnsteuer auf die Rendite des Aktienanteils

Beispiel
Sie kaufen einen Fonds im Jahr 2026 für 2 000 Euro. Im Jahr 2028 verkaufen Sie diesen Fonds für 2 500 Euro. Der erzielte Kapitalgewinn beträgt somit 500 Euro.

Angenommen, das TIS oder Taxable Income per Share, also der steuerpflichtige Gewinn je Anteil, betrug beim Kauf 120 Euro und beim Verkauf 160 Euro, dann unterliegt die Differenz (160 – 120 = 40 Euro) der Reynders-Steuer von 30%.

Beim Verkauf dieses Fonds zahlen Sie also insgesamt:

  • Reynders-Steuer: 40 x 30% = 12 Euro
  • Kapitalgewinnsteuer: 500 – 40 = 460. 460 x 10% = 46 Euro
  • Gesamtbesteuerung: 58 Euro

Jeder Steuerpflichtige kann einen jährlichen Freibetrag in Anspruch nehmen. Auf die ersten 10 000 Euro an Kapitalgewinnen, die Sie realisieren, müssen Sie keine Kapitalgewinnsteuer zahlen. Dieser Betrag wird jährlich indexiert. Sie müssen diesen Freibetrag über Ihre eigene Steuererklärung geltend machen.

Sie haben zudem die Möglichkeit, den nicht in Anspruch genommenen Freibetrag begrenzt auf das folgende Jahr zu übertragen. Für jedes Jahr, in dem Sie diesen Freibetrag nicht in Anspruch nehmen, können Sie höchstens 1 000 Euro auf ein Folgejahr, höchstens jedoch 5 Jahre, übertragen. So ist ein maximaler Freibetrag von 15 000 Euro pro Steuerpflichtigem möglich. Das bedeutet, dass ein Ehepaar einen gemeinschaftlichen Freibetrag von 30 000 Euro bekommen kann, wenn es die Übertragung voll ausschöpft (vorausgesetzt, die Anlagen fallen in das gemeinschaftliche Vermögen).

Beispiel 1

Jahr

Netto-Kapitalgewinn

Übertragener Freibetrag

Basisfreibetrag

Steuerpflichtiger Kapitalgewinn

2026

0

0

10 000

0

2027

0

1 000

10 000

0

2028

20 000

2 000

10 000

8 000

In den ersten 2 Jahren erzielen Sie keine Kapitalgewinne. Dadurch können Sie zweimal einen Freibetrag von 1 000 Euro übertragen, sodass Ihr Freibetrag von 10 000 Euro auf 12 000 Euro im Jahr 2028 steigt.

Im Jahr 2028 erzielen Sie einen Kapitalgewinn von 20 000 Euro. Ihr Freibetrag beträgt 12 000 Euro, wodurch sich Ihr zu versteuernder Kapitalgewinn auf 8 000 Euro reduziert. Da Sie den vollen Freibetrag ausgeschöpft haben, ist eine Übertragung auf das folgende Jahr nicht möglich.

Beispiel 2

Jahr

Netto-Kapitalgewinn

Übertragener Freibetrag

Basisfreibetrag

Steuerpflichtiger Kapitalgewinn

2026

0

0

10 000

0

2027

7.500

1 000

10 000

0

2028

12 500

0

10 000

2 500

Im ersten Jahr haben Sie keine Kapitalgewinne realisiert, sodass Sie den Freibetrag von 1 000 Euro auf das folgende Jahr übertragen können.

Im Jahr 2027 realisieren Sie einen Kapitalgewinn von 7 500 Euro. Sie nutzen zunächst den übertragenen Freibetrag aus dem Jahr 2026 und dann weitere 6 500 Euro Ihres Basisfreibetrags. Da Sie die erste Tranche von 1 000 Euro Ihres Freibetrags ausgeschöpft haben, ist kein Übertrag auf das folgende Jahr mehr möglich.

Im Jahr 2028 realisieren Sie einen Kapitalgewinn von 12 500 Euro, während Ihr Freibetrag 10 000 Euro (Basisfreibetrag) beträgt, sodass sich Ihr steuerpflichtiger Kapitalgewinn auf 2 500 Euro verringert. Da Sie den vollen Freibetrag ausgeschöpft haben, ist eine Übertragung auf das folgende Jahr nicht möglich.

1. Wie bezahlen Sie, wenn das Gesetz verabschiedet ist?

Sobald das Gesetz verabschiedet ist, haben Sie 2 Möglichkeiten:

Möglichkeit: Sie geben alles selbst an (Opt-out)

  • Sie legen fest, dass die KBC keine Kapitalgewinnsteuer einbehält.
  • Wir melden den Steuerbehörden Ihre Entscheidung und stellen Ihnen und den Steuerbehörden eine Bescheinigung über die von Ihnen realisierten Kapitalgewinne aus.
  • Sie sind selbst dafür verantwortlich, diese Beträge in Ihrer Steuererklärung anzugeben.

Wie treffen Sie diese Entscheidung?

Jetzt beantragen in KBC Mobile
Jetzt beantragen in KBC Touch
  • Oder sagen Sie Kate in KBC Mobile „Opt-Out Kapitalgewinnsteuer“
  • Oder wählen Sie in KBC Mobile oder KBC Touch „Anlegen“ > „Was suchen Sie?“ > „Opt-Out Kapitalgewinnsteuer“
  • Sie können sich auch Ihre KBC-Filiale wenden

Möglichkeit: Automatische Einbehaltung (Quellensteuer)

  • Wenn Sie sich gegen das Opt-out entscheiden, behält die KBC automatisch 10% Steuern auf den Kapitalgewinn ein, wenn Sie eine Geldanlage mit Gewinn verkaufen.
  • Wir überweisen diesen Betrag anonym an die Steuerbehörden.
  • Möchten Sie die Befreiung in Anspruch nehmen? Dann können Sie den gezahlten Betrag über Ihre Steuererklärung zurückfordern. Um Ihnen dies zu erleichtern, erhalten Sie eine Übersicht von uns.

Wie treffen Sie diese Entscheidung?
Wenn Sie sich für diese Möglichkeit entscheiden, brauchen Sie weiter nichts zu tun.

Für bestimmte Finanzprodukte (z. B. Kapitalgewinne aus Krypto-Assets, Devisen und Gold) ist ein Quellensteuerabzug nicht möglich. Bei diesen Produkten sind Sie also selbst für die Meldung der Kapitalgewinne in Ihrer Einkommensteuererklärung verantwortlich.

Auch für Wertpapiere, die Sie im Ausland halten, müssen Sie die Kapitalgewinne selbst in Ihrer Steuererklärung angeben.

Für VoGs und Stiftungen gilt das System der Einbehaltung an der Quelle nicht, die Zahlung der Kapitalgewinnsteuer läuft direkt über die Quellensteuererklärung.

Haben Sie ein Konto mit mehreren Inhabern?
Dann müssen Sie alle die gleiche Wahl treffen (alles selbst erklären oder automatische Einbehaltung).

2. Wie zahlen Sie ab dem 1. Januar 2026 bis zur Abstimmung über das Gesetz (Übergangsregelung)?

Die Steuer gilt bereits ab dem 1. Januar 2026, aber das Gesetz wird erst später verabschiedet und veröffentlicht werden. Bis dahin gilt eine Übergangsregelung.

Der Gesetzgeber bietet die Möglichkeit, die in der Übergangszeit angefallene 10%ige Kapitalgewinnsteuer über Ihre Bank abführen zu lassen. Sobald das Gesetz verabschiedet ist, werden wir Ihnen mitteilen, wie Sie die Zahlung der Kapitalgewinnsteuer veranlassen können. Bis dahin brauchen Sie selbst nichts zu tun.

  • Entscheiden Sie sich für die automatische Einbehaltung? Dann wird die KBC mit der Einbehaltung beginnen, sobald das Gesetz in Kraft tritt. Dafür müssen Sie nichts tun.
  • Entscheiden Sie sich für das Opt-Out? Dann gilt dies auch während der Übergangszeit vom 1. Januar 2026 bis zur Verabschiedung des neuen Gesetzes.

Die Kapitalgewinnsteuer beginnt am 1. Januar 2026. Zur Berechnung der Kapitalgewinne wird die Momentaufnahme vom 31. Dezember 2025 herangezogen.

Den Startwert können Sie in Ihren Unterlagen in der Übersicht Ihrer Effektendepots leicht finden. Für Ihre Anlageversicherung finden Sie dies ab März 2026 im Jahresbericht Ihrer Policen.

Wie möchten Sie die Kapitalgewinnsteuer zahlen?

Entscheiden Sie sich für die Quellensteuer? Dann müssen Sie nichts tun.

Entscheiden Sie sich für das Opt-out? Das können Sie jetzt mitteilen:

Anfordern in KBC Mobile
Anfordern in KBC Touch
  • Oder sagen Sie Kate in KBC Mobile „Opt-Out Kapitalgewinnsteuer“
  • Oder wählen Sie in KBC Mobile oder KBC Touch „Anlegen“ > „Was suchen Sie?“ > „Opt-Out Kapitalgewinnsteuer“
  • Sie können sich auch Ihre KBC-Filiale wenden

Im Jahr 2027 erhalten Sie von uns eine persönliche Übersicht über die im Jahr 2026 realisierten Kapitalgewinne und -verluste. Dieses Dokument ist eine praktische Hilfe beim Ausfüllen Ihrer Steuererklärung.

Wir verfolgen den weiteren Verlauf genau Die nächsten Schritte unserer Unterstützung werden auf dieser Website erläutert. 

Für Unternehmer

Wenn eine Privatperson beim Verkauf von Aktien einen Kapitalgewinn realisiert, stellt sich immer zuerst die Frage, ob die Transaktionen unter die „normale Verwaltung eines Privatvermögens“ fallen. „Normale Verwaltung“ wird dabei klassisch definiert als „Handlungen, die eine vorsichtige und vernünftige Person zum Zwecke der täglichen Verwaltung, aber auch im Hinblick auf die Rentabilität, die Verwertung und die Reinvestition von Teilen ihres Vermögens vornimmt“.

Zu den Kriterien, die in der Rechtsprechung herangezogen werden, um zu beurteilen, ob die Realisierung eines Kapitalgewinns zur normalen Verwaltung eines Privatvermögens gehört, gehören die Höhe des erzielten Kapitalgewinns, die kurze Zeitspanne, in der die Aktien gekauft und verkauft wurden, die Absicht, kurzfristig erhebliche Gewinne zu erzielen (Spekulation), die Art der Finanzierung und eine eventuelle Sicherheit, das Vorhandensein wirtschaftlicher Motive, die Gründe für die Durchführung des Verkaufs, die Finanzkraft der kaufenden Gesellschaft ...

Wenn die Transaktionen nicht im Rahmen einer normalen Verwaltung erfolgen (und somit eine „anormale Verwaltung“ vorliegt), werden die realisierten Kapitalgewinne als diverse Einkünfte betrachtet und unterliegen einem Steuersatz von 33% (zuzüglich zusätzliche Gemeindesteuer). In diesem Fall errechnet sich der steuerpflichtige Kapitalgewinn aus der positiven Differenz zwischen dem erhaltenen Preis und dem Preis, zu dem der Aktionär (oder sein Rechtsvorgänger) diese Aktien gegen Entgelt (gegebenenfalls neu bewertet) erworben hat. Ob eine Transaktion der normalen Verwaltung zuzuordnen ist, ist natürlich eine Tatsachenfrage, über die nur ein Richter endgültig entscheiden kann.

Kapitalgewinne, die durch eine natürliche Person beim Verkauf von Aktien an eine andere durch sie gegründete oder (direkt oder indirekt) kontrollierte Gesellschaft (Holding) realisiert werden, wurden in der Vergangenheit von den Steuerbehörden für gewöhnlich angefochten: Solche „internen Kapitalgewinne“ gehören ihrer Ansicht nach nicht zur normalen Verwaltung eines Privatvermögens. Die Beurteilung des normalen Charakters dieser Transaktionen kann jedoch nur vom Tatsachenrichter vorgenommen werden und die Rechtsprechung in dieser Frage ist weniger gleich lautend.

Der Begriff „anormale Verwaltung“ und die mögliche Requalifizierung eines Kapitalgewinns in sonstige Einkünfte bleiben auch nach Einführung der derzeitigen Kapitalgewinnsteuer aus Finanzanlagen bestehen, so dass die Besteuerung dieses Kapitalgewinns als diverse Einkünfte möglich bleibt.
Die jetzt eingeführte Kapitalgewinnsteuer kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Transaktionen zur normalen Verwaltung eines Privatvermögens gehören und nicht im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit erfolgen.

Realisiert ein Aktionär einen Kapitalgewinn aus dem Verkauf von Aktien, muss immer zuerst geprüft werden, ob es sich um einen so genannten „internen Kapitalgewinn“ handelt. Ein interner Kapitalgewinn entsteht, wenn Aktien an eine Gesellschaft verkauft werden, die vom Verkäufer allein oder zusammen mit seiner Familie (Ehepartner, gesetzlich zusammenwohnender Partner, Verwandte in aufsteigender und absteigender Linie sowie Verwandte bis zum zweiten Grad des Zedenten und seines Ehepartners oder gesetzlich zusammenwohnenden Partners) kontrolliert wird.

Interne Kapitalgewinne werden zu einem gesonderten Satz von 33% besteuert. Als Kapitalgewinn gilt die Differenz zwischen dem erzielten Verkaufspreis und dem Wert bei der Momentaufnahme.

Wir betonen, dass wir hier nur über interne Kapitalgewinne sprechen, die als Teil der normalen Verwaltung eines privaten Vermögens angesehen werden. Wie im Abschnitt über die „anormale Verwaltung“ erwähnt, ist eine Requalifizierung als diverse Einkünfte auf der Grundlage aller relevanten Fakten in einer individuellen Akte weiterhin möglich. Sollte letzteres der Fall sein, wird auf den Kapitalgewinn eine zusätzliche Gemeindesteuer fällig, und auch historische Kapitalgewinne sind steuerpflichtig (nach der neuen Regelung werden historische Kapitalgewinne höchstwahrscheinlich auch im Falle interner Kapitalgewinne steuerfrei sein).

Zur Information: Kapitalgewinne, die bei der Einbringung von Anteilen in eine Holdinggesellschaft erzielt werden, genießen weiterhin eine Steuerbefreiung. Für die Einbringung von Anteilen gilt eine besondere Regelung, nach der das steuerliche Eigenkapital der empfangenden Gesellschaft auf den Kaufwert der eingebrachten Anteile beschränkt ist. Aus steuerlicher Sicht wird der Saldo der Einbringung als „versteuerte Rücklage“ betrachtet, die bei einer späteren Ausschüttung einer Quellensteuer von 30% unterliegt.

Hat ein Aktionär eine wesentliche Beteiligung an der Gesellschaft, deren Anteile er verkauft (und ist nicht die Rede von einem „internen Kapitalgewinn“ siehe oben), weichen die Regeln für die Kapitalgewinnsteuer von der Standardregelung ab. Diese abweichende Regelung zielt darauf ab, die „Eigentümer“ von (Familien-)Gesellschaften (die häufig von ihnen selbst oder von Verwandten aus einer früheren Generation gegründet wurden) weniger streng zu behandeln und den Unternehmergeist dieser „Unternehmer-Aktionäre“ nicht zu untergraben.

Zu diesem Zweck wird eine „wesentliche Beteiligung“ als eine Beteiligung von mindestens 20% definiert. Es wird nur die Beteiligung berücksichtigt, die der Aktionär selbst und im eigenen Namen hält. Die Beurteilung, ob die Beteiligungsbedingung erfüllt ist, erfolgt zum Zeitpunkt der Transaktion selbst. Wer die Mindestschwelle von 20% nicht erreicht und z. B. nur 19% der Anteile einer Gesellschaft besitzt, kann sich auch nicht auf eine „Übergangsregelung“ berufen und fällt direkt auf die „Standardregelung“ von 10% Besteuerung und 10 000 Euro Freibetrag zurück. Wer mindestens 20% der Anteile besitzt, kommt bei der Realisierung eines Kapitalgewinns in den Genuss einer Steuerbefreiung für eine erste Tranche von 1 000 000 Euro. Diese Befreiung soll einmal pro Zeitraum von 5 Jahren gelten.

Höhere Kapitalgewinne werden mit einem gestaffelten Satz besteuert (1,25% bis 2 500 000 Euro, 2,5% bis 5 000 000 Euro, 5% bis 10 000 000 Euro, 10% ab 10 000 000 Euro). Die Kapitalgewinnsteuer gilt für Kapitalgewinne aus Anteilen an sowohl börsennotierten als auch nicht börsennotierten Gesellschaften. Für nicht börsennotierte Gesellschaften stellt sich natürlich die Frage nach dem „Anfangswert“ der Anteile („Momentaufnahme“ vom 31. Dezember 2025). Für die Ermittlung dieses Wertes gibt es verschiedene Möglichkeiten. Wenn im Jahr 2025 eine tatsächliche Transaktion (zwischen unabhängigen Parteien) stattgefunden hat (z. B. ein Verkauf von Anteilen), kann der bei dieser Transaktion verwendete Wert als Referenzwert verwendet werden. In anderen Fällen kann eine pauschale Bewertungsmethode (viermal EBITDA plus Eigenkapital) verwendet werden. Sie können auch eine detaillierte Wertermittlung durch einen Revisor, der nicht der eigene Rechnungsprüfer ist, oder zertifizierten Buchhalter, der nicht der eigene Buchhalter ist, vornehmen lassen. Diese Bewertung muss bis spätestens 31. Dezember 2027 erfolgen. Der Steuerpflichtige kann die Methode, die den höchsten Wert ergibt, wählen. In Ausnahmefällen haben die Steuerbehörden jedoch die Möglichkeit, den vom Revisor oder Buchhalter ermittelten Wert anzufechten.

Der Deutlichkeit halber sei gesagt, dass sich die Regelung nicht auf Anteile von Betriebsgesellschaften beschränkt. Sie gilt daher grundsätzlich auch, wenn Kapitalgewinne beim Verkauf von Anteilen z. B. an einer Vermögensgesellschaft, einer Verwaltungsgesellschaft oder einer Holdinggesellschaft erzielt werden.

Sie sollten diese Nachricht nicht als Anlageempfehlung oder -beratung betrachten.