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Koalitionsvertrag der Arizona-Regierung: Konkrete Ausarbeitung der Steuerpläne für Anleger

Update 29.12.2025

In diesem Beitrag betrachten wir genauer, wie sich die Steuerpläne weiter auf Anleger, sowohl Privatpersonen als auch Unternehmer, auswirken werden.

Für Privatanleger

Weitere Informationen zur Kapitalgewinnsteuer für Privatanleger.

Für Unternehmer

Weitere Informationen zur Kapitalgewinnsteuer für Unternehmer.

Zahlt eine Gesellschaft Dividenden an ihre Anteilseigner, die natürliche Personen sind, so gilt für diese grundsätzlich eine Quellensteuer von 30%. Durch VVPRbis (siehe unten) und Liquidationsreserven kann diese Steuerbelastung unter bestimmten Bedingungen reduziert werden:

Bei der Bildung einer Liquidationsreserve ist zusätzlich eine Gesellschaftssteuer von 10% auf den Betrag der Reserve zu entrichten. Im Gegenzug kann diese Reserve später zu einem günstigen Satz ausgeschüttet werden. Die Regelung für die Liquidationsreserve wurde durch das Programmgesetz vom 18. Juli 2025 geändert. Das am 24. November innerhalb der Regierung erzielte Haushaltsabkommen soll diese neue Regelung sofort wieder ändern.

  • Bereits gebildete Liquidationsreserven (und vermutlich auch bis zum 31. Dezember 2025 gebildete Liquidationsreserven) können (gemäß der ursprünglichen Regelung) nach einer Wartezeit von 5 Jahren unter Anwendung einer Quellensteuer von 5% ausgeschüttet werden. Netto-Steuerbelastung: 13,64%
    • Für diese Liquidationsreserven kann man sich auch für eine nur dreijährige Wartezeit entscheiden. In diesem Fall ist bei der Ausschüttung jedoch eine Quellensteuer von 6,5% zu entrichten. Netto-Steuerbelastung: 15%
    • Die im Haushaltsabkommen vereinbarte neue Steuererhöhung (auf eine Gesamtsteuerbelastung von 18%) soll nicht für diese bereits gebildeten Liquidationsreserven gelten.
  • Für Reserven, die (voraussichtlich) ab dem 31. Dezember 2025 gebildet werden, soll die Wartezeit immer 3 Jahre betragen. Nach dem jüngsten Haushaltsabkommen würde die Gesamtsteuerbelastung auf diese Reserven jedoch weiter auf 18% steigen (durch die Anhebung des Quellensteuersatzes auf Ausschüttungen nach drei Jahren auf 9,8%).
  • Bei Auflösung werden die Liquidationsreserven nicht mehr besteuert. Dies wäre auch in Zukunft der Fall.

Unternehmer müssen in Bezug auf die bereits gebildeten Liquidationsreserven sorgfältig abwägen, was in ihrer spezifischen Situation am vorteilhaftesten ist: sofortige Ausschüttung zu 6,5% (wenn man über Liquidationsreserven verfügt, die vor 3 oder 4 Jahren gebildet wurden) oder abwarten, bis die Fünfjahresfrist abgelaufen ist und dann Ausschüttung zu 5%. Hier spielen viele Faktoren eine Rolle: wie schnell und wofür man privat Geld braucht, welche alternativen Finanzierungsmöglichkeiten es im Privatvermögen gibt und so weiter.

Beachten Sie, dass bei der Ausschüttung der Liquidationsreserven das FIFO-Prinzip (first in, first out) gilt. Wenn Sie beschließen, Liquidationsreserven auszuschütten, die weniger als 5 Jahre alt sind, werden erst die 4 Jahre alten Reserven genommen. Möglicherweise können Sie diese Reserven jedoch innerhalb weniger Monate zu einem Quellensteuersatz von (nur) 5% ausschütten (vor allem, wenn sie 5 Jahre lang in der Gesellschaft verblieben sind).

Liquidationsreserven

Über VVPRbis können Dividenden ab dem 3. Geschäftsjahr nach dem Geschäftsjahr der Gründung der Gesellschaft (oder der Kapitalerhöhung) ausgeschüttet werden, wobei eine Quellensteuer von 15% (derzeitiger Stand) erhoben wird. Beachten Sie, dass nicht jede Gesellschaft VVPRbis anwenden kann. Nur Gesellschaften, die nach dem 1. Juli 2013 gegründet wurden (oder Gesellschaften, die seither im Rahmen einer Kapitalerhöhung oder einer erhöhten Einbringung neue Aktien ausgegeben haben), können (teilweise) in Betracht kommen.

Für Dividenden aus Aktien, die die Bedingungen der VVPRbis-Regelung erfüllen, galten in der ursprünglichen Regelung die folgenden Quellensteuersätze:

  • 30% auf die Gewinnausschüttung für das Geschäftsjahr der Gründung (oder der Kapitalerhöhung) und für das darauffolgende Geschäftsjahr.
  • 20% auf die Gewinnausschüttung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Jahr der Gründung (oder der Kapitalerhöhung).
  • 15% auf die Gewinnausschüttung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Jahr der Gründung (oder der Kapitalerhöhung) und für alle folgenden Geschäftsjahre.

Mit dem Programmgesetz vom 18. Juli 2025 wurde der „Zwischensatz“ von 20 % abgeschafft, allerdings nur für Aktien, die nach dem 31. Dezember 2025 ausgegeben werden, so dass für diese Aktien nur noch der Standardsatz von 30% und der ermäßigte Satz (von derzeit 15%) gelten.

Gemäß dem Haushaltsabkommen vom 24. November soll dieser Satz von 15% auf 18% steigen. Jüngsten Nachrichten zufolge soll die Tariferhöhung im Monat nach der Veröffentlichung des neuen Gesetzes in Kraft treten. Vermutlich wird dieses Gesetz erst nach dem 1. Januar verabschiedet, aber dann kann es schnell gehen. Alle nach Inkrafttreten des Gesetzes gezahlten Dividenden sollen sofort dem höheren Satz unterliegen, unabhängig davon, wann die Reserven gebildet wurden.

Es kann daher verlockend oder sogar angebracht sein, so bald wie möglich eine weitere VVPRbis-Dividende zu 15% Quellensteuer auszuschütten.

Bei der (beschleunigten) Ausschüttung einer Dividende sind jedoch (unabhängig von der Tariferhöhung) eine Reihe weiterer Fragen zu stellen:

  • Besteht ein Mittelbedarf im Privatvermögen?
  • Wie viele Jahre wollen Sie die Gesellschaft weiterführen?
  • Ist die Gesellschaft langfristig veräußerbar?
  • Welches sind die möglichen Auswirkungen auf die Kapitalgewinnsteuer? 
  • Gilt die Gesellschaft als Familiengesellschaft (die zum Steuersatz von 3% vererbt werden kann)?
  • Hat die Ausschüttung Auswirkungen auf die mögliche Anwendung des ermäßigten Gesellschaftssteuersatzes?

Wir empfehlen, den möglichen Tarifvorteil bei einer beschleunigten Ausschüttung nicht nur in Prozent, sondern auch als Betrag auszudrücken und diesen Vorteil gegen die möglichen anderen Folgen Ihrer Entscheidung abzuwägen. Natürlich muss Ihre Gesellschaft auch das korrekte gesellschaftsrechtliche Verfahren einhalten ((außerordentliche) Hauptversammlung, Prüfung des Nettovermögens, Liquiditätsprüfung usw.).

Wenn eine belgische Gesellschaft Dividenden von einer anderen Gesellschaft erhält, können diese Dividenden durch Anwendung des so genannten „Abzugs für definitiv veranlagtes Einkommen“ (DVE-Abzug) von der belgischen Gesellschaftssteuer befreit werden. Damit dieser Steuerabzug in Anspruch genommen werden kann, müssen zum Zeitpunkt des Dividendenbeschlusses drei kumulative Bedingungen erfüllt sein:

  1. Die Besteuerungsbedingung bedeutet, dass sich die erhaltenen Dividenden auf „gute“ Aktien beziehen müssen, d. h. auf Aktien, die in Gesellschaften gehalten werden, die in dem Land, in dem sie ansässig sind, „normal“ (und daher „definitiv“) auf ihre Gewinne besteuert werden. Wenn die ausschüttende Gesellschaft in dem Land, in dem sie ansässig ist, kaum oder gar nicht auf ihre Gewinne besteuert wird, beispielsweise in einem „Steuerparadies“, kann für die erhaltene Dividende keine Befreiung gewährt werden.
  2. Die Mindesthaltefrist beinhaltet, dass die erhaltenen Dividenden sich auf Aktien beziehen müssen, die während mindestens eines Jahres ohne Unterbrechung in Volleigentum gehalten wurden.
  3. Schließlich muss die dividendenempfangende Gesellschaft eine Beteiligung von mindestens 10% am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft oder mit einem Ankaufswert von mindestens 2 500 000 Euro halten. Dies ist die so genannte Beteiligungsbedingung.

Mit dem Programmgesetz wird die Beteiligungsbedingung geändert (sprich: verschärft). Für den Fall, dass die divendenempfangende Gesellschaft eine Beteiligung von weniger als 10% am Kapital hält, wird der Mindestankaufswert von 2 500 000 Euro beibehalten (die Erhöhung auf 4 000 000 Euro aus dem Koalitionsvertrag wurde nicht übernommen). Handelt es sich bei dem Erwerber um eine große Gesellschaft, so muss eine Beteiligung von weniger als 10% ab dem Steuerjahr 2026 zusätzlich den Charakter einer „Finanzanlage“ haben, um für den DVE-Abzug in Frage zu kommen.

Für den Begriff „Finanzanlage“ wird auf die Bedeutung verwiesen, die ihm in den Rechnungslegungsvorschriften zukommt. Dies beinhaltet, dass die gehaltenen Aktien unter „Beteiligungen an verbundenen Entitäten“, „Beteiligungen an Gesellschaften, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht“ oder „Beteiligungen an sonstigen Finanzanlagen“ zu verbuchen sind. Eine Buchung unter diesen Posten setzt voraus, dass das Unternehmen eine dauerhafte und spezifische Verbindung mit dem Unternehmen, in das es investiert, haben möchte und die Geldanlage daher nicht als reine Investition betrachtet.

Da die Bedingungen für den DVE-Abzug und die Befreiung von Kapitalgewinnen auf Aktien in der Gesellschaftssteuer ähnlich sind, ergibt sich für große Gesellschaften eine zusätzliche Konsequenz. Kapitalgewinne aus Aktien werden ebenfalls nur noch dann befreit (bei einer Beteiligung von weniger als 10% und abgesehen von einigen spezifischen Ausnahmen), wenn der Ankaufswert der Aktien mindestens 2,5 Mio. Euro beträgt und sie als Finanzanlagen verbucht werden.

Diese verschärfte Beteiligungsbedingung gilt bereits ab dem Steuerjahr 2026! Änderungen, die nach dem 3. Februar 2025 zum Stichtag des Geschäftsjahres vorgenommen werden, werden nicht akzeptiert, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass diese Änderung durch wirtschaftliche (d. h. nicht steuerliche) Erwägungen begründet ist.

Für kleine Gesellschaften ändern sich die Bedingungen für den DVE-Abzug und die Befreiung von Kapitalgewinnen auf Aktien jedoch nicht. Eine Gesellschaft ist klein, wenn sie am Bilanzstichtag nicht mehr als eines der folgenden Kriterien überschreitet:

  • Jährliche Durchschnittszahl der Beschäftigten: 50
  • Jahresumsatz, ohne Mehrwertsteuer: 11 250 000 Euro
  • Bilanzsumme: 6 000 000 Euro

Eine (Nicht)Überschreitung von mehr als einem der Kriterien hat nur dann Konsequenzen, wenn sie in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren auftritt.

Bitte beachten Sie, dass bei der Beurteilung der Kriterien nicht nur die Daten der Gesellschaft selbst, sondern auch so genannte „verbundene Gesellschaften“ berücksichtigt werden müssen.

Eine DVE-Bevek ist eine Investmentgesellschaft, die mehrere Bedingungen erfüllen muss. So muss eine DVE-Bevek mindestens 90% der Nettoerträge ausschütten.

Eine DVE-Bevek bietet eine steuerlich interessante Alternative zu Aktieninvestitionen, da die DVE-Bevek es ermöglicht, die Befreiung von Dividenden und Kapitalgewinnen aus Aktien zu erhalten, ohne die strenge Beteiligungs- und Haltebedingung (siehe oben) erfüllen zu müssen. Allerdings muss die Besteuerungsbedingung hinsichtlich der DVE-Bevek erfüllt sein. Eine DVE-Bevek kann sowohl anrechenbare als auch nicht anrechenbare Einkünfte beziehen. Anrechenbare Einkünfte sind Einkünfte aus Aktien, die die Besteuerungsbedingung erfüllen. Das Verhältnis der anrechenbaren Einkünfte zu den Gesamteinkünften (anrechenbar + nicht anrechenbar) wird ständig berechnet und drückt den so genannten „DVE-Koeffizienten“ aus.

Konkret kann die anlegende Gesellschaft:

  • Die Befreiung der Kapitalgewinne auf den Verkauf von Aktien einer DVE-Bevek im Verhältnis zum DBE-Koeffizienten erhalten. Nach dem Gesetz über verschiedene Bestimmungen werden jedoch steuerfreie realisierte „Kapitalgewinne“ aus Aktien von DVE-Beveks künftig mit 5% besteuert. In der Praxis wird die DVE-Bevek ihre eigenen Aktien so gut wie immer zurückkaufen (und sofort vernichten). In diesem Fall erzielt die anlegende Gesellschaft keinen Kapitalgewinn auf Aktien, sondern erhält einen Rückkaufbonus (Dividende), auf den sie den DVE-Abzug (dauerhaft) anwenden kann. Außerdem entfällt für diesen Rückkaufbonus die gesonderte Besteuerung von 5%.
  • Den DVE-Abzug auf die von der DVE-Bevek ausgeschütteten Dividenden in Anspruch nehmen, und zwar proportional zum DVE-Koeffizienten.

Eine DVE-Bevek ist jedoch verpflichtet, die entsprechende Quellensteuer einzubehalten, wenn sie eine Dividende ausschüttet oder gewährt (im Gegensatz zu einem Rückkaufs- oder Liquidationsbonus, für den keine Quellensteuer anfällt). Die einbehaltene Quellensteuer ist für die anlegende Gesellschaft mit der Gesellschaftssteuer verrechenbar und rückzahlbar.

Infolge des Gesetzes über verschiedene Bestimmungen wird die Quellensteuer auf die von einer DVE-Bevek empfangenen Dividenden ab dem Steuerjahr 2026 jedoch nur noch mit der Gesellschaftssteuer verrechnet werden können, wenn die empfangende Gesellschaft in dem Einkommensjahr, in dem sie die Auszahlung von der DVE-Bevek erhält, die Mindestvergütung für Betriebsleiter gewährt. Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass die Mindestvergütung für Betriebsleiter auf 50 000 Euro (indexierbar) angehoben wird.

Beispiel

Gesellschaft V zahlt eine Mindestvergütung an ihren Betriebsleiter und erhält eine Dividende von 100 Euro von einer DVE-Bevek.

Der DVE-Koeffizient dieser Bevek liegt bei 95%. Wenn V einen Coupon von 100 Euro erhält, werden zunächst 30 Euro Quellensteuer einbehalten.

Da 95% des Coupons für den DVE-Abzug in Frage kommen, sind 95% der einbehaltenen Quellensteuer (28,5 Euro) verrechenbar.

V zahlt Gesellschaftssteuer (Standard 25% = 1,25 Euro) auf 5% des Coupons (vgl. DVE-Koeffizient von 95%). 5% der einbehaltenen Quellensteuer (1,50 Euro) sind ebenfalls verrechenbar,  Gesamtsteuerbelastung = 1,25 Euro bei einem Coupon von 100 Euro (30 Euro QSt. sind auf die zu zahlende gesamte Gesellschaftssteuer anrechenbar).

Angenommen, Gesellschaft V gewährt ihrem Betriebsleiter keine Mindestvergütung und erhält eine Dividende („Coupon“) von 100 Euro von einer DVE-Bevek. Der DVE-Koeffizient dieser Bevek beträgt 95%. Wenn V einen Coupon von 100 Euro erhält, werden 30 Euro an Quellensteuer einbehalten.

  • Da 95% des Coupons für den DVE-Abzug bzw. die DVE-Befreiung in Frage kommen, sind 95% der einbehaltenen QSt. (28,50 Euro) nicht mehr verrechenbar (Vegütungsbedingung nicht erfüllt). Die 28,50 Euro sind jedoch als Aufwand steuerlich absetzbar. Steuerkosten (unter der Annahme, dass V 25% Gesellschaftssteuer zahlt) = 21,375 Euro (28,50 x 0,75).
  • Allerdings sind 5% der einbehaltenen QSt. (1,50 Euro) noch verrechenbar, da V auf diese 5% des Coupons Gesellschaftssteuer (standardmäßig 25% = 1,25 Euro) zahlt (vgl. DVE-Koeffizient von 95%). Gesamtsteuerbelastung = 22,625 Euro (21,375 + 1,25) auf einen Coupon von 100 Euro.

Für eine „normale“ BEVEK beträgt die Gesamtsteuerlast auf Dividenden 25 Euro (Standard-Gesellschaftssteuersatz).

Es ist nicht auszuschließen, dass es eine weitere Gesetzesänderung geben wird, die die nicht verrechenbare QSt. als nicht zugelassene Ausgabe (und damit nicht mehr als steuerlich abzugsfähige Ausgabe) qualifiziert, was, für den Fall, dass keine Mindestvergütung gezahlt wird, die Gesamtsteuerbelastung auf 29,75 Euro (28,50 + 1,25) erhöhen würde.

Diese Nachricht stellt keine Anlageempfehlung oder Beratung dar.