Koalitionsvertrag der Arizona-Regierung: Bestimmungen zur Missbrauchsbekämpfung hinsichtlich der jährlichen Steuer auf Effektendepots
Die jährliche Steuer auf Effektendepots ist eine Steuer von 0,15% auf Effektendepots mit einem durchschnittlichen Wert von mehr als 1 Million Euro, die 2021 eingeführt wurde. Ursprünglich hatte der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang einige spezifische Bestimmungen zur Missbrauchsbekämpfung vorgesehen, wonach in bestimmten Fällen das Splitting von Anteilen und die Umwandlung in Namensaktien gegenüber den Steuerbehörden nicht widerlegbar waren. Konkret bedeutete dies, dass die jährliche Steuer auf Effektendepots so berechnet wurde, als ob dieses Splitting oder diese Umwandlung in Namensaktien* nicht stattgefunden hätte.
Am 27. Oktober 2022 hob das Verfassungsgericht diese spezifischen Bestimmungen zur Missbrauchsbekämpfung auf, so dass sie bei der Berechnung der Steuer nicht mehr berücksichtigt werden konnten. Aufgrund eines Berichts des Rechnungshofs hat die neue Föderalregierung vorgeschlagen, einige Spezifische Bestimmungen zur Missbrauchsbekämpfung wieder einzuführen. Diese wurden in das Programmgesetz vom 17 Juli 2025 aufgenommen.
Dies sind:
- Die Umwandlung von Wertpapieren, die in einem Effektendepot mit einem Wert von mehr als 1 Million Euro eingetragen sind, in Namensaktien.
- Die Übertragung eines Teils der Wertpapiere von einem Effektendepot mit einem Wert von mehr als 1 Million Euro auf ein oder mehrere andere Effektendepots desselben Inhabers oder Mitinhabers.
Dabei geht der Gesetzgeber von der Vermutung aus, dass diese Handlungen aus dem alleinigen oder eigentlichen Grund der Steuerumgehung vorgenommen wurden. Anders als bei den ursprünglichen spezifischen Bestimmungen zur Missbrauchsbekämpfung kann diese Vermutung vom Inhaber des Depots widerlegt werden. Mit anderen Worten: Wenn dieser nachweisen kann, dass die Umwandlung in Namensaktien oder die Übertragung aus Gründen, die durch andere gültige Gründe als die Vermeidung der Steuer gerechtfertigt werden können, erfolgt ist, werden die in Namensaktien umgewandelten Wertpapiere oder die übertragenen Wertpapiere bei der Berechnung der jährlichen Steuer auf Effektendepots zur Berechnung der Steuer für das ursprüngliche Effektendepot nicht berücksichtigt. Gelingt dem Inhaber diese Widerlegung nicht, wird die Steuer so berechnet, als ob diese Handlungen nicht stattgefunden hätten. In dem Fall kann eine zusätzliche Erklärung erforderlich sein und eine Zahlung fällig werden.
Der Gesetzgeber sieht eine Meldepflicht an die Steuerverwaltung für die Bank, bei der das Depot geführt wird, vor. So können die Steuerbehörden dies alles überprüfen. Die Steuerbehörden werden über die durchgeführten Handlungen informiert und können beim Inhaber des Effektendepots weitere Erläuterungen anfordern. Bei Depots, die im Ausland geführt werden, muss der Inhaber die Steuerbehörden selbst informieren.
Beispiel
Jan ist Inhaber eines Effektendepots A, in dem mehrere Wertpapiere registriert sind. Der Wert am 2. Mai 2026 beträgt 1,6 Millionen Euro. Am 3. Mai 2026 beschließt er, 800 000 Euro in Wertpapieren auf ein neues, auf seinen Namen lautendes Effektendepot B, das er bei seiner Bank eröffnet hat, zu übertragen.
Zur Berechnung der jährlichen Steuer auf Effektendepots wird der durchschnittliche Depotwert am 30. September 2026 herangezogen. In diesem Beispiel beträgt der durchschnittliche Wert des Effektendepots A am 30. September 2026 950 000 Euro. Da der Wert von 1 Million Euro nicht erreicht wird, zieht seine Bank keine jährliche Steuer vom Depot A ab. Der durchschnittliche Wert des Effektendepots B am 30. September 2026 beträgt 800 000 Euro. Auch hier wird die Bank keine jährliche Steuer einbehalten.
Aufgrund der neuen Bestimmung zur Missbrauchsbekämpfung wird seine Bank die Steuerbehörden jedoch über diese Übertragung von 800 000 Euro informieren. Die Steuerbehörden können Jan dann dazu befragen.
Wenn Jan nicht nachweisen kann, dass diese Übertragung aus anderen Gründen als der Vermeidung der jährlichen Steuer auf Effektendepots erfolgt ist, muss er eine zusätzliche Steuererklärung abgeben und die jährliche Steuer so bezahlen, als ob diese Übertragung nicht stattgefunden hätte. Angenommen, der durchschnittliche Wert des Effektendepots A beträgt am 30. September 2026 1,6 Millionen Euro. Hätte die Übertragung nicht stattgefunden, müsste Jan 2 400 Euro Steuern zahlen.
Einige Beispiele für gültige Beweggründe
- Eine Schenkung an die Kinder, bei der ein Teil der Wertpapiere auf ein anderes Effektendepot übertragen wird, dessen Inhaber neben dem Schenker auch die Kinder sind.Dies ist zum Beispiel der Fall bei der Gründung einer einfachen Gesellschaft, die es dem Schenker ermöglicht, die Kontrolle über die geschenkten Wertpapiere zu behalten.
- Die Übertragung von Wertpapieren aus einem Wertpapierkonto im Rahmen einer Scheidung.
*Eine Umwandlung von Wertpapieren in Namensaktien hat zur Folge, dass diese Wertpapiere nicht mehr in einem Effektendepot gehalten werden, sondern direkt im Namensregister des Emittenten auf den Namen des Eigentümers eingetragen werden.
Diese Nachricht stellt keine Anlageempfehlung oder Beratung dar.