Einen Nachlass antreten oder ausschlagen

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Einen Nachlass antreten oder ausschlagen

Bei verlängerter Minderjährigkeit der Erben oder Erben unter (vorläufiger) rechtlicher Betreuung müssen Sie sich an einen Notar wenden.

Als Erbe sind Sie nicht verpflichtet, einen Nachlass anzutreten. Es gibt drei Möglichkeiten:

1. Sie treten den Nachlass an

Meist wird eine Erbschaft ohne Weiteres angenommen. Den Nachlass „vorbehaltlos anzunehmen“ bedeutet, dass Sie Ihren Teil des Vermögens des Nachlasses erhalten, dann aber auch die zum Erbe gehörenden Schulden begleichen müssen. Wenn die Schulden das erhaltene Vermögen übersteigen, müssen Sie sie mit eigenen Mitteln zurückzahlen.

Sie nehmen das Erbe an, sobald Sie eine „Handlung der Erbschaftsannahme“ vornehmen. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Eine ausdrückliche Annahme, bei der der Erbe formal die Eigenschaft als Erbe annimmt, z. B. in einer Urkunde.
  • Eine stillschweigende Annahme, bei der der Erbe die Eigenschaft als Erbe nicht formal annimmt, sondern Handlungen vornimmt, mit denen er – bewusst oder unbewusst – seinen Willen zur Annahme bekundet und Dinge tut, zu denen nur ein Erbe berechtigt ist, z. B. das Guthaben auf einem Konto bei der KBC (oder anderen Finanzinstituten) nutzen oder Hausrat aus der Wohnung entfernen.

Sobald Sie das Erbe angetreten haben, ist das endgültig. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Erbschaft mehr Schulden als Vermögen beinhaltet, können Sie diese nicht mehr ausschlagen.

2. Sie akzeptieren den Nachlass „unter Vorrecht der Inventarerrichtung“

Vermuten Sie, dass der Verstorbene mehr Schulden als Vermögenswerte hatte? Oder haben Sie Zweifel an der Zusammensetzung der Erbschaft und möchten Sie Ihr eigenes Vermögen vor eventuellen Schulden in der Erbschaft absichern? Dann können Sie das Erbe „unter Vorbehalt der Inventarerrichtung“ annehmen. Wenn die Schulden das vom Verstorbenen hinterlassene Vermögen übersteigen, sind Sie nicht verpflichtet, diese Schulden mit eigenen Mitteln zu bezahlen. Sie erben dann einfach nichts.

Um den Nachlass unter Vorbehalt der Inventarerrichtung anzutreten, müssen Sie zunächst formal eine Erklärung vor einem Notar abgeben, und der Notar muss dann ein Inventar aller Vermögenswerte und Schulden des Nachlasses erstellen. Die Kosten hängen vom Einzelfall ab.

3. Sie schlagen den Nachlass aus

Wenn Sie den Nachlass ausschlagen, verzichten Sie vollständig darauf. Sie haben dann keinen Anspruch auf die Vermögenswerte des Nachlasses (bei der KBC oder anderen Finanzinstituten) oder auf die anderen beweglichen und unbeweglichen Güter des Verstorbenen. Im Gegenzug müssen Sie die offenstehenden Schulden nicht bezahlen. Achten Sie jedoch darauf, keine Handlungen der „stillschweigenden Annahme“ vorzunehmen.

Wenn Sie das Erbe ausschlagen, geht es (oder Ihr Teil davon) an Ihre Erben über, die es ihrerseits annehmen oder ausschlagen können. Wenn alle Erben den Nachlass ausschlagen, obliegt es dem belgischen Staat, den Nachlass anzutreten oder auszuschlagen.

Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, müssen Sie diesbezüglich eine Erklärung beim Notar abgeben. Auch hier fallen abhängig vom Einzelfall Kosten an.